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Sozialhilfe – Anspruchsübergang – Erbschaft – Überleitung des Pflichtteilanspruchs

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Der Fall dreht sich um den Konflikt zwischen einer Sozialhilfeempfängerin und dem Sozialamt bezüglich der Überleitung ihres Pflichtteilsanspruchs aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter. Es geht um die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch trotz eines beabsichtigten Behindertentestaments der Eltern besteht und ob das Sozialamt diesen Anspruch rechtmäßig auf sich überleiten konnte. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat hierbei eine wichtige Klärung gebracht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 SO 410/14 B | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da ihre Klage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid des Sozialamts, den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu überleiten, wurde als rechtmäßig bestätigt. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin besteht grundsätzlich und kann daher übergeleitet werden. Ein Pflichtteilsverzicht der Klägerin liegt nicht vor, da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist. Das Gericht folgt der Argumentation des Sozialamts, dass die Überleitung zur Realisierung des Nachrangs der Sozialhilfe notwendig ist. Die Argumente der Klägerin konnten keine günstigere Entscheidung herbeiführen. Die Überleitung wurde als notwendig erachtet, da Sozialhilfeleistungen erbracht wurden und somit ein Anspruch besteht. Ein fehlerhafter Pflichtteilsverzicht geht nicht zu Lasten des Sozialamts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist endgültig und nicht weiter anfechtbar. Gerichtsurteil: Erbe vs. Sozialhilfe – Wer profitiert vom Nachlass? Sozialhilfe ist ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und soll Menschen in Notlagen unterstützen. Im Zusammenhang mit Erbschaften kann die Frage nach einem Anspruchsübergang aufkommen. Ein häufiges Thema ist dabei die Frage, ob ein Erbe, insbesondere ein Pflichtteilanspruch, auf das Soziala


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