Das Wichtigste: Kurz & knapp
Die Beteiligte zu 1 erhielt vom Gericht die alleinige Erbschaft aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments.
Die Pflichtteilsstrafklausel wurde angewendet, da der Beteiligte zu 2 nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil eingefordert hatte.
Der Sozialhilfeträger hatte den Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 2 übernommen und geltend gemacht.
Das Gericht entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel auch bei Forderungen durch den Sozialhilfeträger greift.
Ziel der Pflichtteilsklausel ist der Schutz des überlebenden Ehegatten und die Gleichbehandlung der Erben.
Eine einschränkende Auslegung der Klausel ist nicht notwendig, da keine besonderen Umstände wie bei Behindertentestamenten vorliegen.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 wurde daher stattgegeben und sie wurde als Alleinerbin anerkannt.
Das Gericht erhob keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.
Die Entscheidung der ersten Instanz wurde aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein zu erteilen.
Eine weitere rechtliche Überprüfung des Urteils wurde nicht zugelassen.
Erbrechtsstreit: Pflichtteilsanspruch bringt Schlusserben um Erbe
Das deutsche Erbrecht bietet grundsätzlich die Möglichkeit, durch ein Testament zu bestimmen, wer sein Erbe nach dem Tod antreten soll. Doch dieses Recht ist nicht unbegrenzt: Der Gesetzgeber schützt mit dem Pflichtteil bestimmte Familienangehörige, die einen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben, auch we[…]