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Ankündigung ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen – Drohung

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Ein ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen Köln/Bonn entgeht einer Verurteilung wegen versuchter Erpressung, nachdem er einem Fluggast angeboten hatte, ihn gegen Bezahlung an der Warteschlange vorbeizuführen. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch, da die Forderung von 50 Euro nicht als „empfindliches Übel“ im Sinne des Gesetzes angesehen wurde und der Zeuge in der Lage gewesen wäre, der Forderung standzuhalten. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit wurde verneint, da der Angeklagte keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 651 Ls 114 Js 21/22 – 145/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde freigesprochen, da sein Verhalten nicht als versuchte Erpressung gewertet werden konnte. Der Angeklagte forderte 50 Euro, um den Fluggast an der Warteschlange vorbeizuführen, was als Bestechung, aber nicht als Erpressung gesehen wurde. Es fehlte an einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, um den Vorwurf der Erpressung zu rechtfertigen. Der Angeklagte drohte nicht explizit mit dem Verpassen des Fluges, sondern bot lediglich eine schnellere Abfertigung gegen Geld an. Der Zeuge B. lehnte das Angebot ab und meldete den Vorfall als Bestechung. Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Angeklagten nicht die nötigen Merkmale einer Erpressung erfüllte. Das Gericht betonte, dass keine erhebliche Zwangssituation für den Zeugen B. bestand. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Forderung nach Geld unter Zwang automatisch als Erpressung gewertet werden kann. Der Angeklagte verlor dennoch seinen Job aufgrund des Vorfalls. Wichtige Erkenntnis: Drohungen und Forderungen müssen klar und erheblich sein, um als Erpressung strafrechtlich verfolgt zu werden. Drohen mit Konsequenzen: Gericht entscheidet über strafrechtliche Relevanz Drohungen sind ein ernstzunehmender Angriff auf die persönliche Freiheit und können w


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