Festnahme und Verhaftung sind zwei verschiedene Maßnahmen des Freiheitsentzugs im deutschen Strafrecht mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Konsequenzen. (Symbolfoto: serezniy – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Festnahme: Kurzfristige Maßnahme, um Flucht zu verhindern oder Identität festzustellen. Kann von Privatpersonen (Jedermannsrecht) und Polizeibeamten durchgeführt werden. In § 127 StPO geregelt. Muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Rechte des Festgenommenen: Recht auf einen Anwalt, Recht zu schweigen, Recht auf Benachrichtigung. Risiken für Privatpersonen bei unrechtmäßiger Festnahme. Verhaftung: Langfristiger Freiheitsentzug, basiert auf richterlichem Haftbefehl. Dient der Sicherung des Strafverfahrens und Schutz der Allgemeinheit. Untersuchungshaft kann bis zu sechs Monate dauern, Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Rechte des Verhafteten: Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt, Recht auf Haftprüfung, Recht auf Beschwerde gegen den Haftbefehl. Rechte und Pflichten: Festgenommene und Verhaftete haben umfangreiche Rechte, die ihre Grundrechte schützen. Wichtigkeit der Kenntnis dieser Rechte und der Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Keine freiwilligen Maßnahmen ohne anwaltlichen Rat zustimmen. Haftbefehl: Nur von einem Richter erlassen, Ausnahme: Gefahr im Verzug. Voraussetzungen: Dringender Tatverdacht und Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Schwere der Tat). Muss bestimmte Angaben enthalten (Person des Beschuldigten, Tat, Haftgrund, Tatsachen). Privatpersonen: Risiken und Vorsichtsmaßnahmen bei der
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz – Az.: 1 U 952/17 – Urteil vom 28.06.2018 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin – vom 03.08.2017, Az. 3 O 577/15, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, […]