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WEG – Instandsetzung von Pflastersteinen vor Wohnungseingangstür – Pflichten der WEG

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Stolperfalle vor der Haustür? Landgericht Dortmund stärkt Rechte von Wohnungseigentümern und verpflichtet Eigentümergemeinschaft zur Reparatur von gefährlichem Pflaster. Ein wegweisendes Urteil für alle, die sich über Stolperfallen vor der eigenen Haustür ärgern! Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 98/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass die Instandsetzung der abgesackten Pflastersteine vor der Wohnungseingangstür auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erfolgen muss.
  • Die Pflastersteine sind gemeinschaftliches Eigentum und die Gemeinschaft ist verpflichtet, diese instand zu halten.
  • Es besteht eine Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die abgesackten Pflastersteine, da Stolperfallen und Pfützenbildung auftreten.
  • Die Kläger haben Anspruch auf eine verkehrssichere Zuwegung gemäß den Vorgaben der Teilungserklärung.
  • Die WEG hatte keine Einwände gegen die ursprünglich durch die Kläger vorgenommene Pflasterung und ist bereit, die Instandsetzungsarbeiten zu gestatten.
  • Eine alternative, teurere Lösung wäre nicht im Sinne einer ordnungsmäßigen Verwaltung und würde unnötig hohe Kosten verursachen.
  • Das Gericht bewertete die Weigerung der WEG, die Instandsetzungskosten zu tragen, als rechtsmissbräuchlich.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Wohnungseigentümer haften für Reparatur von Gehwegen: Urteil klärt Zuständigkeit

In Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) stellt sich häufig die Frage, wer für die Instandsetzung von gemeinschaftlichen Flächen zuständig ist. Insbesondere im Bereich der Außenanlagen, zu denen auch die Gehwege vor den einzelnen Wohnungseingangstüren zählen, kommt es zu Unstimmigkeiten. Die Frage ist dann, ob die Kosten für die Reparatur von Pflastersteinen vor der Wohnungseingangstür von der gesamten Gemeinschaft getragen werden müssen oder ob diese Aufgabe dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegt. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Pflastersteine Bestandteil der gemeinschaftlichen Anlage sind oder ob sie dem einzelnen Eigentümer zugeordnet werden können. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist umfangreich und komplex, da es eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen gilt. So kommt es beispielsweise auf die Art der Instandsetzung an, die Notwendigkeit der Reparatur, sowie die genaue Konstruktion der Anlage und die geltende Teilungserklärung an. Um Klarheit in diese komplizierte Thematik zu bringen, befasst sich das folgende Urteil mit einem konkreten Fall und erläutert die relevanten Rechtsgrundlagen. Unstimmigkeiten mit der WEG? Wir helfen Ihnen weiter! Streit um die Instandhaltungspflicht in Ihrer Eigentümergemeinschaft? Sie sind sich unsicher, wer für die Reparaturkosten aufkommen muss? Wir kennen die komplexen Rechtsfragen rund um das Wohnungseigentumsgesetz und haben langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Beratung von Mandanten in ähnlichen Fällen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Ihr erster Schritt zur Klärung – jetzt anrufen! Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Pflasterreparatur vor Wohnungseingangstür: Landgericht Dortmund verpflichtet Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandsetzung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat in einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern und ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein wegweisendes Urteil gefällt….


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