Hotelüberbuchungen können den lang ersehnten Urlaub empfindlich stören. Reisende haben jedoch Rechte und können Entschädigung fordern. Wichtig sind die sofortige Meldung des Mangels, genaue Dokumentation der Situation und das Bestehen auf einer gleichwertigen Ersatzunterkunft. Bei erheblichen Beeinträchtigungen besteht Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz. (Symbolfoto: lanastock – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Hotelüberbuchung: Tritt auf, wenn mehr Zimmer gebucht als verfügbar sind. Ursachen: Bewusste Überbuchung (wegen erwarteter Nicht-Anreisen), technische Fehler oder menschliches Versagen. Rechtliche Grundlagen (Pauschalreisen): Überbuchung ist ein Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB), der den Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet. Rechtliche Grundlagen (Einzelbuchungen): Es gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Rechte der Reisenden: Anspruch auf gleichwertige Ersatzunterkunft Recht auf Selbstabhilfe bei Untätigkeit des Reiseveranstalters Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) Schadensersatz bei erheblichen Beeinträchtigungen (§ 651n BGB) Kündigungsrecht in schweren Fällen (§ 651l BGB) Meldepflicht: Reisende müssen den Mangel unverzüglich anzeigen. Frankfurter Tabelle: Dient als Orientierungshilfe für Minderungsansprüche bei Reisemängeln. Hotel überbucht? Wenn die Urlaubsfreude auf der Strecke bleibt Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einer langen Reise endlich an Ihrem Urlaubsort an. Voller Vorfreude betreten Sie die Hotellobby, nur um zu erfahren, dass für Sie kein Zimmer verfügbar is
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Fürth (Bayern) – Az.: 370 C 2780/10 – Urteil vom 09.03.2011 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 277,35 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie in […]