In Hamburg erstritt ein Mieter vor Gericht einen Sieg gegen seinen ehemaligen Vermieter: Dieser muss einen Großteil der einbehaltenen Mietkaution zurückzahlen und darf Nachforderungen aus fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen nicht geltend machen. Das Urteil ist ein wichtiger Fingerzeig für Mieter und Vermieter, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation im Mietverhältnis ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 34/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte die Rückzahlung der Kaution und Betriebskostenguthaben aus einem beendeten Mietverhältnis sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages für einbehaltene Kaution und Betriebskostenguthaben, nicht jedoch in voller Höhe der Klageforderung. Der Beklagte durfte einen Teil der Kaution wegen Malerarbeiten und beschädigter Lampe einbehalten, jedoch nicht wegen fehlender Heizkostenabrechnungen. Wichtige Erkenntnis: Eine Rückgabe des Briefkastenschlüssels nach Beendigung des Mietverhältnisses ist erforderlich. Ohne Fristsetzung kein Schadensersatzanspruch. Für die Rückgabe des Briefkastenschlüssels muss der Vermieter eine angemessene Frist setzen. Erst dann kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn der Schlüssel nicht zurückgegeben wird. Vorgerichtliche Anwaltskosten müssen erstattet werden, wenn der Beklagte durch Fristsetzung in Verzug ist. Die vom Kläger geforderte Zahlung für Malerarbeiten wurde nicht nachgewiesen, daher keine volle Erstattung der Kaution. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers teilweise, weil der Beklagte seine Gegenforderungen nicht vollständig belegen konnte. Auswirkung: Kautionen dürfen nur in Höhe tatsächlich nachgewiesener Forderungen einbehalten werden. Für Mieter ist es wichtig, alle Forderungen und Abrechnungen vollständig zu dokumentieren, um sie im Streitfall beweisen zu können.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Az.: 1 BvR 2138/05 Beschluss vom 15.03.2007 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2005 - 22 ZB 05.1130 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. März 2005 – W 6 K 04.374 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des […]