Sturmtief „Ylenia“ fegt über Nürnberg hinweg und hinterlässt einen Transporter mit mysteriösen Schäden. Doch der Besitzer scheitert vor Gericht mit seiner Forderung nach Versicherungsleistung. War es wirklich der Sturm oder doch etwas anderes? Ein Sachverständiger gibt Rätsel auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 6475/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Sturm verursacht wurde. Das Landgericht hat festgestellt, dass weder der genaue Zeitpunkt des Schadens noch der konkrete Standort des Fahrzeugs klar feststellbar sind. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass zwar starker Sturm herrschte, aber der Nachweis einer unmittelbaren Einwirkung auf das Fahrzeug nicht erbracht werden konnte. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Kläger; er muss den Schaden durch Sturm im Strengbeweisverfahren nachweisen. Alternative Ursachen wie Vorschäden, Vandalismus oder Gebrauchsschäden können nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger war verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls und dessen unmittelbare Einwirkung zu beweisen, was ihm nicht gelang. Ohne Nachweis der Hauptforderung gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht empfahl dem Kläger, die Berufung zurückzunehmen, um die Gerichtskosten zu reduzieren. Sturmschäden am Auto: Wer haftet laut Gerichtsurteil? (Symbolfoto: yevheniimoroz – 123rf.com) Stürme können enorme Zerstörungskraft entfalten und nicht
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Fiktive Instandhaltungskosten und Mieterhöhungen: Schlüsselbetrachtungen Der vorliegende Fall betrachtet die rechtlichen Aspekte von Mieterhöhungen im Kontext von fiktiven Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Diese Angelegenheit betrifft das Berufungsurteil 214 C 47/21, das vom Gericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob bei einer Mieterhöhung […]