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Kosten der Nebenintervention – Kostenerstattungsanspruch – Treu und Glauben

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Ein Bremer Berufungsverfahren sorgt für Aufsehen: Ein Gericht weist eine aussichtslose Berufung zurück und stellt die Kostenfrage einer verspäteten Nebenintervention in den Mittelpunkt. Wer muss zahlen, wenn der Rechtsstreit faktisch schon entschieden ist? Das Oberlandesgericht Bremen bricht mit der üblichen Praxis und lässt eine Partei auf ihren Kosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 32/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wurde zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten.
  • Das Urteil des Landgerichts Bremen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  • Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg und erforderte keine grundsätzliche Entscheidung.
  • Der Kläger hat nach Treu und Glauben nicht die Kosten der Nebenintervention zu tragen, da der Beitritt verspätet erfolgte.
  • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den gesetzlichen Vorschriften der ZPO.
  • Der Gegenstandswert der Berufung wurde auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

Kostenverteilung bei Nebenintervention: Wegweisende Entscheidung

Gerichtsverfahren können für alle Beteiligten kostspielig sein. Neben den eigenen Prozesskosten können auch die Kosten für eine Nebenintervention anfallen. Dabei geht es darum, dass sich jemand in ein bereits laufendes Verfahren einbringt, um seine eigenen Interessen zu vertreten. So kann beispielsweise ein Gläubiger eines Schuldners in ein Verfahren zwischen dem Schuldner und einem anderen Gläubiger eingreifen, um seine eigenen Ansprüche zu sichern. Die Frage, wer die Kosten einer solchen Nebenintervention trägt, stellt sich dann, wenn ein Nebenintervenient erfolgreich war. Hier spielt das Prinzip von Treu und Glauben eine entscheidende Rolle. Dieses Prinzip, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, verpflichtet alle Beteiligten an einem Rechtsstreit, redlich zu handeln und die Interessen des jeweils anderen zu berücksichtigen. Im Kontext von Nebeninterventionen bedeutet das, dass die Kosten für die Nebenintervention grundsätzlich von demjenigen zu tragen sind, der durch die Nebenintervention einen Vorteil erlangt hat. Dieser Grundsatz wird aber durch zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten erschwert, die in der Praxis zu komplexen Rechtsstreitigkeiten führen können. In einem aktuellen Fall hat das nun eine interessante Entscheidung in Sachen Kosten der Nebenintervention getroffen. Nebeninterventionskosten – Wer trägt die Last? Stehen Sie vor ungeklärten Fragen zu den Kosten einer Nebenintervention? Sind Sie unsicher über Ihre Rechte und Pflichten? Wir verstehen die Komplexität solcher Verfahren und bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Nebeninterventionsverfahren und kennt die aktuellen Rechtsprechungen. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten ausloten. Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Streit um Nebeninterventionskosten bei aussichtsloser Berufung

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem bemerkenswerten Fall über die Verteilung der Kosten einer Nebenintervention entschieden….


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