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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedervorstellungstermin nicht wahrgenommen – keine Pflicht den Patienten einzubestellen

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In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Köln zwei Gynäkologinnen vom Vorwurf der verspäteten Brustkrebsdiagnose freigesprochen. Eine Patientin hatte geklagt, weil ihr Mammakarzinom erst zwei Jahre nach ersten Auffälligkeiten erkannt wurde. Doch das Gericht folgte der medizinischen Expertise, wonach die Ärztinnen keine Fehler gemacht hatten und die besondere Art des Tumors eine frühzeitige Diagnose erschwerte. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um eine behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung bei einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis.
  • Die Klägerin wurde seit 1999 in der Praxis betreut und führte regelmäßige Krebsvorsorgeuntersuchungen durch.
  • Im Juni 2017 entdeckte die Ärztin eine Verhärtung in der Brust der Klägerin und empfahl eine Kontrolle nach drei Monaten.
  • Im November 2017 wies die Klägerin zusätzlich eine Hautrötung auf, woraufhin erneut eine Mammasonographie durchgeführt wurde und eine Kontrolle bei Verschlechterung empfohlen wurde.
  • Im April 2018 berichtete die Klägerin telefonisch über eine Verschlechterung, erhielt jedoch laut ihrer Aussage keinen zeitnahen Termin.
  • Im August 2018 stellte sich die Klägerin erneut vor und es wurde ein bösartiger Tumor diagnostiziert.
  • Die Klägerin warf den Ärztinnen vor, bereits 2017 notwendige Untersuchungen unterlassen zu haben, die zu einer früheren Diagnose hätten führen können.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Ärztinnen und stellte fest, dass die Behandlungen zu jedem Zeitpunkt fachgerecht durchgeführt wurden.
  • Die Klägerin konnte die Vorwürfe nicht ausreichend beweisen, insbesondere dass ihr ein zeitnaher Termin im April 2018 verweigert wurde.
  • Das Urteil hat klargestellt, dass Ärzte verpflichtet sind, Patienten bei Verschlechterung sofort zu kontrollieren, aber die Patienten müssen auch den Empfehlungen der Ärzte nachkommen.

Arzttermin verpasst: Wann muss der Arzt den Patienten erneut einbestellen?

Wer kennt es nicht: Der Arzttermin ist vergessen, oder man kommt krankheitsbedingt doch nicht zur vereinbarten Untersuchung. Doch was passiert, wenn man den vereinbarten Wiedervorstellungstermin beim Arzt verpasst und dieser den Patienten daraufhin nicht mehr zur Behandlung einbestellt? Im medizinischen Kontext ist der Wunsch nach zeitnaher Behandlung selbstverständlich, doch gilt dies auch dann, wenn ein Patient einen vereinbarten Termin nicht einhält? Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage bereits mehrfach befasst und die Frage nach der Pflicht des Arztes zur erneuten Einberufung des Patienten behandelt. Grundsätzlich ist der Patient für die Einhaltung seiner Termine verantwortlich, doch die Frage nach der Pflicht des Arztes zur erneuten Einberufung, gerade wenn ein medizinischer Grund für die Nichteinhaltung des Termins vorliegt, ist komplex und wird von der Rechtsprechung differenziert beurteilt. Im Folgenden soll ein Gerichtsurteil vorgestellt werden, das sich mit einem konkreten Fall befasst, in dem ein Patient einen Wiedervorstellungstermin nicht wahrnehmen konnte und daraufhin vom Arzt nicht mehr zur Behandlung einbestellt wurde. Dieses Urteil zeigt, welche rechtlichen Argumente im Einzelfall für oder gegen die Pflicht des Arztes zur Einbestellung sprechen und welche Faktoren für die Abwägung wichtig sind. Wurde Ihnen eine rechtzeitige Diagnose verweigert? Wir sind für Sie da. Sie sind verunsichert, ob Ihr Arzt rechtmäßig gehandelt hat?…


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