In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Köln zwei Gynäkologinnen vom Vorwurf der verspäteten Brustkrebsdiagnose freigesprochen. Eine Patientin hatte geklagt, weil ihr Mammakarzinom erst zwei Jahre nach ersten Auffälligkeiten erkannt wurde. Doch das Gericht folgte der medizinischen Expertise, wonach die Ärztinnen keine Fehler gemacht hatten und die besondere Art des Tumors eine frühzeitige Diagnose erschwerte. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging um eine behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung bei einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin wurde seit 1999 in der Praxis betreut und führte regelmäßige Krebsvorsorgeuntersuchungen durch. Im Juni 2017 entdeckte die Ärztin eine Verhärtung in der Brust der Klägerin und empfahl eine Kontrolle nach drei Monaten. Im November 2017 wies die Klägerin zusätzlich eine Hautrötung auf, woraufhin erneut eine Mammasonographie durchgeführt wurde und eine Kontrolle bei Verschlechterung empfohlen wurde. Im April 2018 berichtete die Klägerin telefonisch über eine Verschlechterung, erhielt jedoch laut ihrer Aussage keinen zeitnahen Termin. Im August 2018 stellte sich die Klägerin erneut vor und es wurde ein bösartiger Tumor diagnostiziert. Die Klägerin warf den Ärztinnen vor, bereits 2017 notwendige Untersuchungen unterlassen zu haben, die zu einer früheren Diagnose hätten führen können. Das Gericht entschied zugunsten der Ärztinnen und stellte fest, dass die Behandlungen zu jedem Zeitpunkt fachgerecht durchgeführt wurden. Die Klägerin konnte die Vorwürfe nicht ausreichend beweisen, insbesondere dass ihr ein zeitnaher Termin im April 2018 verweigert wurde. Das Urteil hat klargestellt, dass Ärzte verpflichtet sind, Patienten bei Verschlechterung sofort zu kontrollieren, aber die Patienten müssen auch den Empfehlungen der Ärzte nachkommen. Arzttermin verpasst: Wann muss
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 4 K 1694/96 Verkündet am 28.11.1997 Probleme: berufliche und private Nutzung – Schätzung In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 – 1994 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1997 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens […]