Ein kleiner Formfehler, große Wirkung: Weil ein Datum auf einem Briefumschlag fehlte, entging eine Autofahrerin im Saarland einer Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken erklärte den Bußgeldbescheid für unwirksam und ließ die Verjährung eintreten. Ein Sieg für den Formalismus im Verkehrsrecht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss (OWi) 44/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Bußgeldbescheid wurde aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung für ungültig erklärt. Das Amtsgericht St. Ingbert setzte eine Geldbuße und ein Fahrverbot fest, obwohl die Verjährungsfrist abgelaufen war. Die Verteidigung beanstandete die Missachtung der erforderlichen Zustellungsregelungen und die mangelnde Bereitstellung von Messunterlagen. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und stellte das Verfahren ein. Die Hauptschwierigkeit lag in der Frage, ob die Zustellung des Bußgeldbescheids korrekt und wirksam erfolgte. Das Gericht entschied, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt war und somit kein Verfahren mehr zulässig ist. Die Zustellung war nicht wirksam, da auf dem Umschlag das Datum der Zustellung fehlte, was eine zwingende Vorschrift ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Verletzung formeller Zustellungsvorschriften, die nicht eingehalten wurden. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der genauen Einhaltung von Zustellungsprozeduren für die Wirksamkeit von Bußgeldbescheiden. Betroffene können gegen Bußgeldbescheide vorgehen, wenn Zustellungsmängel vorliegen, die ihre Rechte verletzen. Gericht hebt Bußgeldbescheid auf: Fehler bei Ersatzzustellung entscheidend Die Zustellung von Bußgeldbescheiden ist ein wichtiger Bestandteil im deutschen Rechtswesen. Damit ein Bußgeldbescheid rechtswirksam ist und die darin festgelegte Geldstrafe eingefordert werden kann, muss er ordnungsgemäß zugestellt werden. Neben der Zustellu
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Berlin, Az: (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12) Beschluss vom 20.01.2014 1.) Die Hauptverhandlung wird gemäß § 265 Abs. 4 StPO ausgesetzt. 2.) Der Haftbefehl der Kammer vom 12. Dezember 2012 gegen den Anklagten H wird aufgehoben. Gründe I. Die Kammer verhandelt gegen die Angeklagten H, F und J […]