Mieter gewinnt Prozess gegen Vermieterin: Gericht kippt Betriebskostennachforderung wegen nicht zugestellter Abrechnung. Einschreiben mit Rückschein reicht nicht aus, wenn Mieter Sendung nicht abholt, so das Amtsgericht Köpenick. Vermieterin muss Teil der Kaution zurückzahlen und Verzugszinsen leisten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 243/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution, da die Betriebskostenabrechnung 2021 nicht fristgerecht zugestellt wurde. Die Zustellung der Betriebskostenabrechnung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht ausreichend, wenn der Mieter das Einschreiben nicht abholt. Die Frist für die Zustellung der Betriebskostenabrechnung beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Der Vermieter darf nach Ablauf dieser Frist keine Nachforderung mehr geltend machen. Die Aufrechnung der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2021 führt nicht zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs des Mieters. Die Betriebskostenabrechnung 2022 wurde dem Mieter rechtzeitig zugestellt und führte zu einer berechtigten Nachforderung. Der Vermieter geriet in Verzug, da er die Rückzahlung der Kaution nicht rechtzeitig geleistet hat. Der Mieter kann pauschalierte Mahnkosten und eine Verzugspauschale geltend machen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Streitwert wurde auf 500,00 Euro festgesetzt. Betriebskostenabrechnung per Einschreiben: Wann gilt sie als zugegangen? Die Betriebskostenabrechnung ist ein alltägliches Thema für Mieter und Vermieter. Jedes Jahr müssen die anfallenden Kosten für die Nutzung des Gebäudes auf die einzelnen Mieter umgelegt werden. Die Abrechnung muss dem Mieter rechtzeitig und korrekt zugestellt werden. Do
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 2547/15 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 wiederherzustellen, ist gemäß Â§ 80 […]