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Betriebskostenabrechnung per Einschreiben mit Rückschein nicht abgeholt – kein Zugang

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Mieter gewinnt Prozess gegen Vermieterin: Gericht kippt Betriebskostennachforderung wegen nicht zugestellter Abrechnung. Einschreiben mit Rückschein reicht nicht aus, wenn Mieter Sendung nicht abholt, so das Amtsgericht Köpenick. Vermieterin muss Teil der Kaution zurückzahlen und Verzugszinsen leisten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 243/23 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution, da die Betriebskostenabrechnung 2021 nicht fristgerecht zugestellt wurde.
  • Die Zustellung der Betriebskostenabrechnung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht ausreichend, wenn der Mieter das Einschreiben nicht abholt.
  • Die Frist für die Zustellung der Betriebskostenabrechnung beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.
  • Der Vermieter darf nach Ablauf dieser Frist keine Nachforderung mehr geltend machen.
  • Die Aufrechnung der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2021 führt nicht zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs des Mieters.
  • Die Betriebskostenabrechnung 2022 wurde dem Mieter rechtzeitig zugestellt und führte zu einer berechtigten Nachforderung.
  • Der Vermieter geriet in Verzug, da er die Rückzahlung der Kaution nicht rechtzeitig geleistet hat.
  • Der Mieter kann pauschalierte Mahnkosten und eine Verzugspauschale geltend machen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Streitwert wurde auf 500,00 Euro festgesetzt.

Betriebskostenabrechnung per Einschreiben: Wann gilt sie als zugegangen?

Die Betriebskostenabrechnung ist ein alltägliches Thema für Mieter und Vermieter. Jedes Jahr müssen die anfallenden Kosten für die Nutzung des Gebäudes auf die einzelnen Mieter umgelegt werden. Die Abrechnung muss dem Mieter rechtzeitig und korrekt zugestellt werden. Doch was passiert, wenn der Mieter die Abrechnung, die als Einschreiben mit Rückschein versandt wurde, nicht abholt? Entsteht dann trotzdem ein Zugang der Abrechnung? Diese Frage beschäftigt regelmäßig Gerichte und stellt Mieter und Vermieter vor Herausforderungen. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Einschreiben mit Rückschein versandt wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Empfänger die Sendung erhalten hat, sofern der Rückschein vom Zusteller bestätigt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Empfänger die Möglichkeit hatte, die Sendung abzuholen. Wurde die Sendung nicht abgeholt, kann es zu Streit zwischen Mieter und Vermieter kommen. Um die Rechtslage in solchen Fällen zu beurteilen, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. So kann es etwa relevant sein, ob der Mieter ausreichend Gelegenheit hatte, die Sendung abzuholen, oder ob es Gründe für die Nicht-Abholung gab. Im folgenden Abschnitt soll ein Gerichtsurteil vorgestellt werden, das diese Frage genauer beleuchtet. Unsicherheit bei der Betriebskostenabrechnung? Wir helfen Ihnen! Sie haben Probleme mit Ihrer Betriebskostenabrechnung oder Ihrer Mietkaution? Wir verstehen die rechtlichen Feinheiten und kennen Ihre Rechte. Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung, um Klarheit über Ihre Situation zu gewinnen. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden….


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