Berlin: Raser-Freispruch sorgt für Aufsehen! Ein Berliner Gericht hebt das Urteil gegen einen vermeintlichen Raser auf, da die Beweise für ein illegales Autorennen nicht ausreichen. Die Polizei steht in der Kritik, da sie sich bei der Verfolgung des Rasers offenbar selbst nicht an die Verkehrsregeln hielt. Nun muss das Gericht erneut über den Fall verhandeln und dabei strengere Maßstäbe an die Beweisführung anlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 16/24 – 161 SRs 4/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt, bei dem er angeblich einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein und das genutzte Fahrzeug ein und verhängte eine Geldstrafe. Das Gericht konnte nicht eindeutig feststellen, dass der Angeklagte die Anforderungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllte. Die Feststellungen des Amtsgerichts bezogen sich hauptsächlich auf das Fahrverhalten des Polizeifahrzeugs und nicht auf das des Angeklagten. Es bleibt unklar, welche Geschwindigkeit der Angeklagte tatsächlich gefahren ist und ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Die Urteilsbegründung enthält Widersprüche und fehlt an klarer Beweiswürdigung. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Die Einziehung des Fahrzeugs wurde als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen, muss jedoch besser begründet werden. Die Einziehung des Fahrzeugs ist eine Strafzumessungsentscheidung und muss bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden. Die Feststellungen zur konkreten Gefährdung gemäß § 315d Abs. 2 StGB sind unzureichend und bedürfen weiterer Klärung. Hohes Strafmaß bei riskanter Raserei: Gericht verurteilt Autofahrer nach § 315d StGB Im Straßenverkehr kommt es immer wieder zu Situationen, die für Autofahrerinnen
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Wedding, Az.: 7 C 120/14 Urteil vom 16.12.2014 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, der Beklagten auf die als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügte Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Wohnung … B., T., … B. … … […]