Ein Münchner, bei dem 2022 über 500 Gramm Cannabis gefunden wurden, erhält eine zweite Chance vor Gericht. Das neue Cannabisgesetz, das seit April 2024 gilt, stellt die Weichen für eine mögliche Strafmilderung und wirft gleichzeitig Fragen nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf. Der Fall zeigt, wie sich die deutsche Rechtsprechung im Umgang mit Cannabis verändert. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betraf den unerlaubten Besitz von Cannabis. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Besitzes einer größeren Menge Cannabis verurteilt. Aufgrund neuer Gesetzgebung wurde das Urteil überprüft und angepasst. Die bisherige Rechtslage sah härtere Strafen für den Besitz größerer Mengen Cannabis vor. Das neue Gesetz erlaubt den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenbedarf. Besitzmengen über 60 Gramm sind weiterhin strafbar, jedoch mit geringeren Strafen. Das Gericht hat das Urteil im Schuldspruch angepasst, da die neue Rechtslage milder ist. Der Schuldspruch wurde geändert, um den neuen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Die ursprüngliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Gerichtsurteil zur strafrechtlichen Bewertung von Cannabiskonsum nach Gesetzesänderung Cannabis ist in Deutschland seit einigen Jahren ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Während die medizinische Nutzung von Cannabis legal ist, ist der Anbau und Konsum von Cannabis zum Freizeitgebrauch nach wie vor strafbar. Im Jahr 2017 erfolgte jedoch ein bedeutender Schritt in Richtung Liberalisierung: das Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und anderer Gesetze (Cannabismarktgesetz, CanG). Dieses ermöglichte die Abgabe von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken durch Apotheken. Doch wie wirkt sich
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Oberhausen – Az.: 23 OWi 3/11 (b) – Beschluss vom 31.03.2011 In dem Verfahren wird der Kostenbescheid der Stadt O vom 02.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse – Stadt O – ebenfalls die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt […]