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Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wegen Straßenschäden

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Ein Autofahrer in Berlin, verurteilt wegen zu schnellen Fahrens, wehrt sich erfolgreich gegen ein Fahrverbot und eine hohe Geldstrafe. Das Kammergericht Berlin kippt das Urteil des Amtsgerichts, da nicht eindeutig belegt werden konnte, dass der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte. Die Straßenschäden, auf die sich das Amtsgericht berief, reichten als Begründung nicht aus. Nun muss der Fall neu aufgerollt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 83/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Dezember 2023 wurde aufgehoben, da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen form- und fristgerecht war. Der Betroffene wurde ursprünglich wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts verurteilt. Der Betroffene gab an, ortsunkundig zu sein und keine Verkehrsschilder gesehen zu haben, die die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigen. Das Amtsgericht wertete die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung, ohne diese ausreichend zu begründen. Das Gericht entschied, dass der Betroffene nicht verpflichtet war, sich vor Fahrtantritt über die Höchstgeschwindigkeit zu informieren. Es gibt keine allgemeine Erkundigungspflicht für Autofahrer in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen. Die vom Gericht herangezogenen Straßenbedingungen rechtfertigten keine Nachforschungspflicht des Betroffenen. Das Fehlen weiterer Verkehrsschilder entlang der befahrenen Strecke spielte eine zentrale Rolle in der Entscheidung. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, da weitere Feststellungen nötig sind. Eine abschließende Entscheidung des Senats war nicht möglich, weil die Einlassungen des Betroffenen und mögliche Zeugenbefragungen berücksichtigt werden müssen. Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h: Wie ein Gericht über ihre Rechtmäßigkeit entschied Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h sind in unse


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