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Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf Messprotokoll

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Elektronische Messprotokolle ohne Unterschrift sind gültig! Das Oberlandesgericht Saarbrücken stärkt die Rechtssicherheit bei Geschwindigkeitsmessungen und weist die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der die Gültigkeit seines Bußgeldbescheids aufgrund fehlender Unterschriften auf dem Messprotokoll anzweifelte. Damit setzt das Gericht ein klares Zeichen für die Akzeptanz digitaler Verfahren im Verkehrsrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: I Ss (OWi) 12/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, gemessen mit einem standardisierten Verfahren. Der Verteidiger des Betroffenen beanstandete die Ablehnung von Beweisanträgen und das Fehlen der Konformitätsbescheinigung des Messgeräts. Die Generalstaatsanwaltschaft forderte die Ablehnung des Rechtsbeschwerdeantrags als unbegründet. Das Gericht entschied, dass kein Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, da die Ablehnung der Beweisanträge gerechtfertigt war. Das Amtsgericht erklärte, dass die Messung korrekt und das Messgerät ordnungsgemäß geeicht war. Eine Überprüfung des Messergebnisses durch einen Sachverständigen war nicht erforderlich, da keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorlagen. Fehlende Unterschriften auf dem Messprotokoll beeinträchtigen nicht die Gültigkeit der Messung, solange das Protokoll alle erforderlichen Angaben enthält. Elektronisch erstellte Messprotokolle sind auch ohne eigenhändige Unterschriften gültig, sofern sie den Anforderungen der Betriebsanleitung entsprechen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Einhaltung standardisierter Verfahren und die Erleichterungen, die sie in der Beweisführung bieten. Messprotokoll ohne Unterschrift: Rechtliche Relevanz im Fokus Handschriftliche Unterschriften sind aus unser


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