In einem überraschenden Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben, da das Amtsgericht seine Entscheidung nicht begründet hatte. Der Fall geht nun zurück ans Amtsgericht, wo erneut über die Geldbuße von 1200 Euro und das zweimonatige Fahrverbot entschieden werden muss. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Gerichtsurteilen, selbst bei scheinbar eindeutigen Verkehrsverstößen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 194/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg aufgehoben. Der ursprüngliche Beschluss verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die Rechtsbeschwerde war zulässig und erfolgreich. Der Beschluss des Amtsgerichts wies keine Begründung auf, obwohl dies nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderlich gewesen wäre. Ein Verzicht auf die Begründung wurde vom Verteidiger erklärt, jedoch hätte die Begründung nachträglich erfolgen müssen. Das Fehlen der Begründung machte es dem Rechtsbeschwerdegericht unmöglich, die Entscheidung zu überprüfen. Der Beschluss des Amtsgerichts konnte daher nicht bestehen bleiben. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Cloppenburg zurückverwiesen. Wichtig für Betroffene: Ein Bußgeldbescheid muss immer hinreichend begründet sein, besonders nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde. Mangelnde Begründung im Bußgeldverfahren: Bürgerrechte und Rechtsmittel im Fokus Bußgeldverfahren gehören zu den häufigsten Rechtsstreitigkeiten in Deutschland. Sie werden von den Behörden gegen Bürgerinnen und Bürger eingeleitet, wenn diese gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen haben. Dabei spielt d
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 8 Sa 39/14 – Urteil vom 10.04.2014 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.12.2013 – Az. 7 Ca 4365/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des […]