Cannabis legal, aber Strafe bleibt: Kölner Gericht weist Revision eines Verurteilten ab, der auf eine Strafminderung nach der Legalisierung gehofft hatte – doch der Besitz von Amphetamin neben Cannabis führt zur Beibehaltung der Gesamtgeldstrafe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 583 Ds 135/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft den Besitz von Haschisch, Marihuana und Amphetamin durch den Verurteilten. Eine Gesamtgeldstrafe wurde bereits im Urteil vom 05.08.2022 verhängt. Die Reform des Betäubungsmittelgesetzes hat keine Auswirkungen auf die Einzelstrafe für den Besitz von Cannabis. Das Gericht entschied, dass eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe nicht erforderlich ist. Der Besitz von Amphetamin bleibt weiterhin strafbar nach § 29 BtMG. Ein BtM-Mischfall liegt vor, weshalb keine Amnestie gemäß Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB gewährt wird. Das Gericht sieht keinen Bedarf für eine extensive Auslegung des Art. 313 EGStGB. Die Reformgesetzgebung beabsichtigt keine pauschale Amnestie für Mischfälle. Ein anderer Betäubungsmittelbesitz beeinflusst die strafrechtliche Beurteilung und verhindert den Straferlass. Die Zuständigkeit für die Entscheidung liegt beim Gericht des ersten Rechtszuges, da der Verurteilte nicht in Strafhaft ist. Gemischter Drogenbesitz: Gerichtsurteil klärt Rechtslage Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland strengstens verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch die Rechtslage ist komplex und nicht immer leicht zu durchschauen. So greift zum Beispiel Art. 313 Abs. 3 EGStGB bei sogenannten „BtM-Mischfällen“ – wenn jemand gleichzeitig mehrere Arten von Betäubungsmitteln besitzt. Diese Regelung ist relevant, wenn etwa Cannabis und eine andere, härtere Droge im Besitz einer Person gefunden werden. Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Abwägung aller Umstände.
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 7327/10 – Urteil vom 04.04.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe […]