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Verkehrssicherungspflicht – Gemeinde bei Gefahrenquellen auf örtlichem Feld- und Waldweg

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Radfahrerin stürzt auf holprigem Waldweg und scheitert mit Klage gegen Gemeinde – Oberlandesgericht Hamm bestätigt: Keine überzogenen Ansprüche an Sicherheit auf abgelegenen Abkürzungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 9/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Fahrradsturzes auf einem gesperrten Weg. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Der Weg ist ein Feld- und Waldweg, dessen Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt. Nur atypische Gefahren müssen gesichert werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, alle möglichen Gefahren zu beseitigen, sondern nur solche, die nicht offensichtlich und für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar sind. Es bestand keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, da der Weg seit Jahrzehnten für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und nur gering befahren wird. Der Zustand des Weges, mit losem Geröll und Grasbewuchs, entspricht einem typischen Wald- oder Feldweg, auf dem Nutzer mit Unebenheiten rechnen müssen. Der Unfall der Klägerin wurde durch eine Spurrille verursacht, die für einen durchschnittlichen Benutzer bei Eigensorgfalt erkennbar und vermeidbar war. Die Gemeinde hat durch die Aufschüttung eines Erdhügels keine unzulässige Gefahrenstelle geschaffen, sondern lediglich den Weg den Verkehrsregelungen angepasst. Das Gericht entschied, dass der Klägerin bei angemessener Vorsicht der Unfall hätte vermieden werden können. Gemeinden in der Pflicht: Wenn Waldwege zur Gefahrenquelle werden Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts und verpflichtet jeden, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht durch Gefahren auf seinem Grundstück oder seinem Eigentum zu Schaden kommen. Diese Pflicht gilt auch für Gemeinden, die für d


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