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Betriebsbedingte Kündigung bei konzernweiter Beschäftigungspflicht – Weiterbeschäftigung

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Deutsche Post scheitert mit Kündigung eines Top-Managers: Gericht sieht Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern. Arbeitsvertrag als Job-Retter? Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte in Großunternehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 353/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung vom 27.09.2019 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Beklagte hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass die unternehmerische Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes sachlich gerechtfertigt war. Es war unklar, warum die Beklagte keine alternativen, gleichwertigen Arbeitsplätze im Konzern angeboten hat. Die Prüfung der Sozialauswahl durch die Beklagte wurde als fehlerhaft eingestuft. Das Gericht betonte, dass eine konzernweite Versetzungspflicht bestehen kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Der Kläger hatte Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Die Anhörung des Betriebsrats war nicht ordnungsgemäß, da sie keine ausreichenden Informationen zur Sozialauswahl enthielt. Das Gericht stellte klar, dass dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht ausreichend belegt wurden. Die Anschlussberufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Die


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