Zementspritze außer Kontrolle: Bei der Abdichtung eines Kellers in Köln gerät Zementsuspension auf das Nachbargrundstück und verursacht dort einen teuren Schaden an Drainage und Hebeanlage. Jetzt muss ein Gericht klären, ob die ausführende Firma für die entstandenen Schäden haftet und ob sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 36/19 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das durch Arbeiten der Beklagten beschädigt wurde. Die Beklagte führte Kellerabdichtungsarbeiten durch, bei denen Zementsuspension auf das Grundstück der Klägerin gelangte. Die Zementsuspension beschädigte die Drainage und die Hebeanlage der Klägerin. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzte. Die Zementsuspension gelangte aufgrund fehlerhafter Ausführung der Arbeiten auf das Nachbargrundstück. Die Beklagte konnte nicht hinreichend darlegen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens getroffen hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Schäden durch die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entstanden sind. Die Klägerin erhielt Schadensersatz für die beschädigte Drainage und Hebeanlage. Abdichtungsunternehmer haften für Schäden am Nachbargrundstück Wer ein Haus baut oder renoviert, möchte oft auch den Keller abdichten, um ihn vor Feuchtigkeit und eindringendem Wasser zu schützen. Doch was passiert, wenn die Abdichtungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt werden und es zu Schäden am Nachbargrundstück kommt? Wer haftet dann? In solchen Fällen stellt sich die Frage der Haftung des Abdichtungsunternehmers. Die rechtliche Grundlage für die Haftung im Schadensfa
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de LG Itzehoe, Az.: 11 S 83/12 Urteil vom 26.11.2013 Das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 19. September 2012 – Aktenzeichen: 18 C 37/12 – wird abgeändert: Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2012 zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Erneuerung der Fußbodenbeschichtung im Staffelgeschoss) wird für ungültig erklärt. Die […]