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Werklohnforderung – Nichtvertretenmüssen einer verspäteten Leistungserbringung

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Ein Brandenburger Gericht bestätigt den Anspruch einer Baufirma auf vollen Werklohn für eine verspätet errichtete Trafostation. Der Auftraggeber hatte die Zahlung verweigert und Schadensersatz gefordert, doch die Richter stellten klar, dass die Verzögerung in seiner Verantwortung lag. Die spannende Kernfrage: Wann beginnt die vertraglich vereinbarte Frist für die Fertigstellung eines Bauwerks? Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 79/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangte offenen Werklohn für die Planung und Errichtung einer Trafostation. Die Beklagte erhob Widerklage und machte Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen geltend. Das Landgericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Restvergütung hat und die Widerklage unbegründet ist. Der Aufrechnungsverbot im Vertrag der Klägerin war unwirksam, beeinträchtigte jedoch nicht die Klageforderung. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin in Verzug geraten war, da es keine eindeutige Mahnung gab. Die im Vertrag festgelegte Frist zur Fertigstellung der Trafostation begann erst nach Erhalt der Baugenehmigung. Die Beklagte trug die Verantwortung für die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen, was sie versäumt hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil hat Klarheit geschaffen, dass ohne Mahnung und klare Fristen keine Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Verspätete Leistung: Wann Auftragnehmer trotzdem Anspruch auf Bezahlung hat Wer eine Leistung erbringt, hat Anspruch auf Bezahlung. Doch was passiert, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird und der Auftraggeber den Werklohn dennoch einfordert? In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer, der die Leistung zu spät erbringt, Anspruch auf die volle Vergütung hat


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