Ein Speditionsunternehmen steht vor Gericht, weil es trotz kurzfristiger Absage einer Wohnungsräumung eine saftige Ausfallentschädigung fordert. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grauzonen bei mündlichen Sondervereinbarungen und deren Auslegung im Streitfall. Kann das Unternehmen seine Forderung durchsetzen oder muss es leer ausgehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 M 3387/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Ausfallentschädigung eines Speditionsunternehmens wegen einer kurzfristig abgesagten Räumungsvollstreckung. Der Termin zur Räumungsvollstreckung wurde eine Woche vor dem geplanten Datum abgesagt. Zwischen der Gerichtsvollzieherin und dem Speditionsunternehmen bestanden mündliche Sonderkonditionen zur Berechnung der Ausfallentschädigung. Die genaue Formulierung dieser Sonderkonditionen wurde nicht offengelegt. Gemäß den Angaben des Umzugsunternehmens wird eine Ausfallentschädigung nur bei Absage weniger als eine Woche vor dem Termin erhoben. Die Gerichtsvollzieherin hatte in ihrer Kostenrechnung eine Ausfallentschädigung in Höhe von 712 € eingestellt, obwohl die Absage rechtzeitig erfolgt war. Das Gericht entschied, dass aufgrund der mündlichen Vereinbarung keine Ausfallentschädigung geschuldet ist. Eine Absage eine Woche vor dem Räumungstermin entspricht den Vereinbarungen und führt nicht zu einer Ausfallentschädigung. Das Urteil verdeutlicht, dass genaue und rechtzeitige Absprachen über Sonderkonditionen entscheidend sind, um Missverständnisse und unberechtigte Kosten zu vermeiden. Speditionsunternehmen sollten darauf achten, klare schriftliche Vereinbarungen mit Auftraggebern zu treffen, um ihre Rechte im Falle von Terminabsagen zu sichern. Speditionsunternehmen hat Anspruch auf Ausfallentschädigung bei kurzfristiger Räumungsabsage Räumungsvollstreckungen sind ein komplexes Thema, das für alle Beteiligten, ob Mieter, Vermieter oder beauftr
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 67 S 330/20 – Beschluss vom 28.12.2020 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe: I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des […]