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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

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Eine Hörakustikmeisterin aus Ilmenau, die sich nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit selbstständig machen wollte, wurde kurz vor Vertragsende fristlos gekündigt – zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Erfurt nun entschied. Das Gericht stärkt damit die Arbeitnehmerrechte und betont die Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen, insbesondere bei langjährigen Mitarbeitern. Auch wenn die Vorbereitung zur Selbstständigkeit als mögliche Konkurrenztätigkeit gewertet wurde, war die fristlose Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ca 332/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die fristlose Kündigung der Beklagten wurde vom Gericht als unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis endete erst mit der Eigenkündigung der Klägerin zum 28. Februar 2021. Die Klägerin hatte die Erlaubnis, den Dienstwagen privat zu nutzen, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin erhielt eine Nutzungsausfallentschädigung, da ihr der Dienstwagen vorzeitig entzogen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine wettbewerbswidrigen Handlungen begangen hat. Der Vorwurf, Kunden aktiv abgeworben zu haben, reichte nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es wurde keine vorherige Abmahnung ausgesprochen, was für eine außerordentliche Kündigung notwendig gewesen wäre. Das Gericht betonte, dass mild


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