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Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

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Eine Hörakustikmeisterin aus Ilmenau, die sich nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit selbstständig machen wollte, wurde kurz vor Vertragsende fristlos gekündigt – zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Erfurt nun entschied. Das Gericht stärkt damit die Arbeitnehmerrechte und betont die Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen, insbesondere bei langjährigen Mitarbeitern. Auch wenn die Vorbereitung zur Selbstständigkeit als mögliche Konkurrenztätigkeit gewertet wurde, war die fristlose Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ca 332/21 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die fristlose Kündigung der Beklagten wurde vom Gericht als unwirksam erklärt.
  • Das Arbeitsverhältnis endete erst mit der Eigenkündigung der Klägerin zum 28. Februar 2021.
  • Die Klägerin hatte die Erlaubnis, den Dienstwagen privat zu nutzen, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Klägerin erhielt eine Nutzungsausfallentschädigung, da ihr der Dienstwagen vorzeitig entzogen wurde.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine wettbewerbswidrigen Handlungen begangen hat.
  • Der Vorwurf, Kunden aktiv abgeworben zu haben, reichte nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
  • Es wurde keine vorherige Abmahnung ausgesprochen, was für eine außerordentliche Kündigung notwendig gewesen wäre.
  • Das Gericht betonte, dass milde Maßnahmen wie eine Abmahnung vorrangig sind.
  • Eine außerordentliche Kündigung dient dazu, einer Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken, die hier nicht gegeben war.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit: Gerichtsurteil zeigt entscheidende Kriterien

Fristlose Kündigung – ein Schritt, der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gravierende Folgen haben kann. Doch wann ist eine solche Maßnahme rechtlich überhaupt zulässig? Im Falle einer Konkurrenztätigkeit kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber schwerwiegend und nachhaltig gestört hat. Dabei sind verschiedene Faktoren entscheidend, etwa die Art und Weise der Konkurrenztätigkeit, der Umfang des Wettbewerbs, die Dauer der Tätigkeit und die konkrete Position des Arbeitnehmers im Unternehmen. Um beurteilen zu können, ob eine fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit rechtmäßig ist, müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles genau betrachtet werden. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt anhand eines konkreten Falles, welche Kriterien bei der Beurteilung relevant sind und wie die Gerichte in vergleichbaren Fällen entscheiden. Ihr Recht bei fristloser Kündigung Wurde Ihnen wegen angeblicher Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt? Wir verstehen die Unsicherheit und den Druck, den Sie jetzt verspüren. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und hat langjährige Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation bewerten und Ihre Rechte wahren. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir sind für Sie da. Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit unwirksam: Arbeitsgericht Erfurt stärkt Arbeitnehmerrechte

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Erfurt hat in einem bemerkenswerten Fall die fristlose Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin für unwirksam erklärt….


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