Kölner Gericht weist Klage gegen Versicherung ab: Geschäftsführer muss für Millionenschaden nach Insolvenzverschleppung selbst haften. Haftungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung bestätigt: Versicherungsschutz bei Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführer hat Grenzen. Geschäftsführer in der Pflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 253/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erfolgten. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer vermeintlich pflichtwidrig Zahlungen leistete. Die Beklagte ist die führende Versichererin einer Versicherungsgemeinschaft, die eine Berufshaftpflichtversicherung für die Geschäftsführer bereitstellt. Das Landgericht wies die Klage ab, da die geltend gemachten Ansprüche keine Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen. Der Kläger argumentierte, dass die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden müssten, der keine juristischen oder versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt. Die Beklagte entgegnete, dass der Versicherungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung greift, da der Geschäftsführer rechtskräftig wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht entschied, dass die Versicherung keine Deckung für die Ansprüche aus §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB bietet, da diese nicht als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten. Die Versicherung der Beklagten schließt wissentliche Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz aus.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN – Az.: 6 U 78/01 – Beschluss vom 13.06.2002 Vorinstanz: LG Frankfurt/Main – Az.: 3/12 O 149/00 In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2002 beschlossen: Nach übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden […]