Prostatakrebs-Patient verklagt Klinik nach unvollständiger Entfernung der Samenblasen und fordert Schmerzensgeld. Obwohl ein Rezidiv befürchtet wurde, konnte kein Tumor nachgewiesen werden, sodass das Gericht keinen Behandlungsfehler feststellte. Zentraler Streitpunkt war die Aufklärung des Patienten über mögliche Risiken und Behandlungsalternativen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1614/21 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nach einer Prostataoperation.
- Er behauptete, die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil nicht alle Samenbläschen entfernt wurden, was zu einem Rezidiv führte.
- Das Landgericht wies die Klage ab und stützte sich auf ein urologisches Gutachten, das keinen Behandlungsfehler feststellte.
- Die Operation wurde als standardgerecht eingestuft, obwohl nicht alle Samenbläschen entfernt wurden, da dies aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht immer möglich ist.
- Der Kläger war der Ansicht, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich für eine vollständige Entfernung entschieden, auch wenn diese risikoreicher gewesen wäre.
- Das Gericht sah keine Aufklärungspflichtverletzung, da die Nachresektion zu unkalkulierbaren Risiken geführt hätte und keine medizinisch indizierte Maßnahme darstellte.
- Ein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Aufklärungsfehler wurde ebenfalls verneint, da keine nachweisbaren Tumorreste im operierten Bereich gefunden wurden.
- Das Berufungsgericht hielt die Berufung für offensichtlich erfolglos und empfahl dem Kläger die Rücknahme der Berufung, um Kosten zu sparen.
- Der Kläger konnte keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens aufzeigen, das die Entscheidung des Landgerichts stützte.
- Die Wahrscheinlichkeit, dass eine postoperative Bestrahlung einen anderen Verlauf gehabt hätte, wurde als nicht nachweisbar und spekulativ angesehen.
Ärztliche Aufklärungspflicht: Entscheidende Rechtsfragen geklärt
Die Aufklärungspflicht des Arztes ist ein zentraler Bestandteil des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Der Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten umfassend über die Risiken und Nebenwirkungen einer Behandlung zu informieren, damit dieser eine freie und informierte Entscheidung treffen kann. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Risiken zwar theoretisch möglich, aber nicht zwingend zu erwarten sind. So kann es beispielsweise sein, dass eine bestimmte Operation mit einem geringen Risiko einer Nachoperation verbunden ist. Die Frage, welche Risiken der Arzt im Detail aufklären muss, ist jedoch komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu gehören die Art der Behandlung, die individuelle Situation des Patienten und die Wahrscheinlichkeit des Risikos. Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall abwägen, welche Informationen für den Patienten relevant sind und welche Risiken so unwahrscheinlich sind, dass eine Aufklärung darüber nicht erforderlich ist. Im Folgenden werden wir ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik näher beleuchten und die relevanten Rechtsfragen erörtern. Wurde Ihnen eine Behandlung ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken und Alternativen empfohlen? Wir verstehen die Unsicherheit und den Frust, wenn medizinische Eingriffe unerwartete Folgen haben. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Arzthaftungsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Vertretung von Mandanten in ähnlichen Fällen….