Prostatakrebs-Patient verklagt Klinik nach unvollständiger Entfernung der Samenblasen und fordert Schmerzensgeld. Obwohl ein Rezidiv befürchtet wurde, konnte kein Tumor nachgewiesen werden, sodass das Gericht keinen Behandlungsfehler feststellte. Zentraler Streitpunkt war die Aufklärung des Patienten über mögliche Risiken und Behandlungsalternativen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1614/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nach einer Prostataoperation. Er behauptete, die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil nicht alle Samenbläschen entfernt wurden, was zu einem Rezidiv führte. Das Landgericht wies die Klage ab und stützte sich auf ein urologisches Gutachten, das keinen Behandlungsfehler feststellte. Die Operation wurde als standardgerecht eingestuft, obwohl nicht alle Samenbläschen entfernt wurden, da dies aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht immer möglich ist. Der Kläger war der Ansicht, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich für eine vollständige Entfernung entschieden, auch wenn diese risikoreicher gewesen wäre. Das Gericht sah keine Aufklärungspflichtverletzung, da die Nachresektion zu unkalkulierbaren Risiken geführt hätte und keine medizinisch indizierte Maßnahme darstellte. Ein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Aufklärungsfehler wurde ebenfalls verneint, da keine nachweisbaren Tumorreste im operierten Bereich gefunden wurden. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für offensichtlich erfolglos und empfahl dem Kläger die Rücknahme der Berufung, um Kosten zu sparen. Der Kläger konnte keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens aufzeigen, das die Entscheidung des Landgerichts stützte. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine postoperative Bestrahlung einen anderen Verlauf gehabt hätte, wurde als nicht nachweisbar und spekulativ angesehen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Wuppertal – Az.: 1 O 215/14 – Urteil vom 09.01.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten (Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin […]