Langjähriger Mitarbeiter wehrt sich erfolgreich gegen Herabgruppierung durch Arbeitgeber! Das Arbeitsgericht Hagen stärkt Arbeitnehmerrechte und erklärt die Änderungskündigung eines Metallarbeiters für unwirksam. Nach über 35 Jahren im Betrieb wollte der Arbeitgeber ihn einfach in eine niedrigere Entgeltgruppe drängen – doch das Gericht schob dem einen Riegel vor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 448/21 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 10.03.2021 wurde als sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam festgestellt.
- Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht zu den bisherigen Bedingungen unverändert fort.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Kläger war zuletzt in der Abteilung Auftragszentrum/Disposition/Kaltband beschäftigt und wurde nach ERA-Entgeltgruppe 10 vergütet.
- Die Änderungskündigung beinhaltete eine Herabgruppierung des Klägers von Entgeltgruppe 10 auf Entgeltgruppe 9.
- Der Betriebsrat wurde zur beabsichtigten Änderungskündigung angehört und hatte zunächst zugestimmt, aber der Kläger widersprach dieser Änderung.
- Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da seine Tätigkeiten unverändert blieben und die Herabgruppierung daher nicht gerechtfertigt war.
- Der Kläger ist nach dem Tarifvertrag ordentlich unkündbar, was eine Kündigung erschwert.
- Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung nur dem Zweck der Entgeltminderung diente, was rechtlich unzulässig ist.
- Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern, deren Arbeitsbedingungen ohne sachliche Grundlage verschlechtert werden sollen.
Änderungskündigung: Wann Arbeitgeber die Vergütung senken dürfen
Die Änderungskündigung ist ein Instrument, mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers einseitig verändern können. Um rechtmäßig zu sein, muss die Änderungskündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So darf sie beispielsweise nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn ein Arbeitgeber die Entlohnung eines Arbeitnehmers herabsetzen oder ihn in eine niedrigere Position versetzen möchte. Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen tatsächlich eine Herabgruppierung darstellt, die eine Zustimmung des Arbeitnehmers erfordert, oder ob die Anpassung der Arbeitsbedingungen als zulässige Anpassung der Arbeitsbedingungen zu betrachten ist. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Herabgruppierung der Arbeitsvertrag in seinen wesentlichen Teilen geändert wird, während bei einer Anpassung der Arbeitsbedingungen der Arbeitsvertrag in seinen wesentlichen Teilen bestehen bleibt. Mit anderen Worten: Bei einer zulässigen Anpassung bleibt die grundlegende Arbeitsleistung und die zugehörige Vergütung im Wesentlichen gleich. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung, die eine Herabgruppierung und Entgeltreduzierung beinhaltet, rechtmäßig ist. Ungerechtfertigte Herabgruppierung? Wir helfen Ihnen! Sie sehen sich einer ungerechtfertigten Änderungskündigung oder Herabgruppierung gegenüber? Wir verstehen die rechtlichen Feinheiten und haben jahrelange Erfahrung in der erfolgreichen Vertretung von Arbeitnehmern in ähnlichen Situationen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls….