Berufsunfähigkeitsversicherung wegen verschwiegener Krankheiten ungültig: Frankfurter Gericht bestätigt Rücktritt der Versicherung nach Verschweigen einer Verdachtsdiagnose. Mann verschweigt schwere Krankheit bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung und muss nun die Konsequenzen tragen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Rechtmäßigkeit des Rücktritts einer Versicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands eines Versicherungsvertrages, trotz Rücktritts und Anfechtung durch die Beklagte. Der Kläger hatte eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt und im Antrag bestimmte Gesundheitsfragen beantwortet. Die Beklagte machte den Abschluss des Vertrags von Sondervereinbarungen und einem Gesundheitszuschlag abhängig. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Kläger seit seiner Kindheit Probleme mit verkrampfenden Händen hatte, was zu einer Verdachtsdiagnose auf eine myotone Dystrophie führte. Der Kläger gab diese gesundheitlichen Probleme bei Antragstellung nicht an. Die Beklagte trat daraufhin vom Vertrag zurück und verweigerte die Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Gericht entschied, dass der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hatte, indem er relevante Gesundheitsinformationen verschwiegen hatte. Die Rücktritts- und Anfechtungsrechte der Beklagten waren somit berechtigt. Der Kläger konnte nicht plausibel machen, dass die Gesundheitsangaben korrekt waren oder dass der Vertrag bereits vor der Unterschrift unter die Einverständniserklärung zustande gekommen war. Das Urteil des Landgerichts Hanau wurde bestätigt, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Schluckstörungen als Grund für Vertragsanfechtung: Versicherer muss Leis
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren […]