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Unwirksame Ausübung des Direktionsrecht des Arbeitgebers bei geringwertigerer Tätigkeit

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Heilpädagogin siegt vor Gericht: Versetzung auf niedrigeren Posten unzulässig! Arbeitgeber überschreitet Direktionsrecht und muss nun für die Konsequenzen aufkommen. Erfahren Sie, warum die betroffene Pädagogin Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrer alten Position hat und wie das Gericht die Grenzen des Direktionsrechts klar definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin wehrte sich gegen die Umsetzung und die Herabstufung ihrer Position durch die Beklagte. Die Beklagte wollte die Klägerin von ihrer Position als Erziehungsleiterin auf eine niedrigere Stelle als Heilpädagogin versetzen. Die Klägerin behauptete, dass die neue Stelle hauptsächlich Sekretariatsarbeiten umfasste und nicht ihrem ursprünglichen Tätigkeitsbereich entsprach. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Änderungen und deren Auswirkungen informiert. Das Gericht stellte fest, dass die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte unwirksam war. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Klägerin wieder als Erziehungsleiterin zu beschäftigen. Die Herabstufung der Klägerin führte zu erheblichen finanziellen Einbußen und zusätzlichen Kosten, die von der Beklagten zu erstatten sind. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß hätte informieren und beteiligen müssen. Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern gegen willkürliche Versetzungen und Herabstufungen. Die Klägerin hat Anspruch auf Differenzvergütung, Fahrtkostenerstattung und Parkgebühren. Direktionsrecht des Arbeitgebers: Grenzen beim Einsatz zu minderwertiger Tätigkeiten Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber das Recht, seinem Arbeitnehmer Anweisungen zu erteilen und dessen Tätigkeit zu lenken. Dieses Recht, auch Direktionsrecht genannt, hat jedoch seine Grenzen. So kann es vorkommen, dass Anweisungen, die der Arbeitg


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