Fahrerflucht ohne böse Absicht? Gericht weist Regressforderung der Versicherung zurück! Ein Autofahrer, der nach einem Parkrempler flüchtete, muss nicht fürchten, den Versicherungsschutz zu verlieren. Das Amtsgericht Oldenburg entschied, dass nicht jede Unfallflucht automatisch als arglistige Täuschung gewertet werden kann. Auch nach einer Fahrerflucht besteht die Chance, durch Kooperation mit der Versicherung einen Regress abzuwenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 6098/21 (V) | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien stritten um Regressansprüche aus einem Versicherungsverhältnis nach einem Verkehrsunfall. Der Beklagte hatte die Unfallstelle verlassen, ohne den Schaden zu melden, was eine Verletzung der Versicherungsbedingungen darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflichten durch den Beklagten keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Leistungspflicht der Versicherung hatte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten zu einem Nachteil für ihre Feststellungen führte. Der Beklagte handelte nicht arglistig, sondern aus einer Kurzschlussreaktion heraus, was das Gericht überzeugte. Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn die Pflichtverletzung nicht ursächlich für die Feststellung des Versicherungsfalles ist. Die Beweislast lag bei der Versicherung, nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung zu Feststellungsnachteilen geführt hat. Da die Versicherung diesen Nachweis nicht erbringen konnte, bleibt die Einstandspflicht der Versicherung bestehen. Kfz-Versicherung: Regressanspruch der Versicherer bei Unfallflucht Wer mit einem Auto fährt, der muss sich auch mit dem Thema
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 715 C 283/13 – Urteil vom 04.12.2013 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des […]