Tanztherapeutin scheitert vor Gericht: Gründungszuschuss verweigert, da Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Vorrang hat. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag einer Sozialpädagogin auf Förderung ihrer Selbstständigkeit abgelehnt hatte. Trotz guter Vermittlungschancen in ihrem erlernten Beruf blieb der Traum von der eigenen Praxis unerfüllt. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 18 AL 127/19 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Streit um Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin. Klägerin: vorher Diplom-Sozialarbeiterin, aufgrund psychischer Belastungen aus einer festen Anstellung ausgeschieden. Arbeitsagentur (Beklagte): sieht genug Jobangebote für die Klägerin, daher Gründungszuschuss (GZ) nicht notwendig. Klägerin erhielt Arbeitslosengeld, bewarb sich auf angegebene Stellen weiterhin, jedoch mit Ziel der Selbstständigkeit. Antrag auf Gründungszuschuss von der Beklagten abgelehnt, da Vermittlung Vorrang habe. Sozialgericht Potsdam gab Klägerin Recht und gewährte GZ. Landessozialgericht hob das Urteil auf: Klage abgewiesen, keine Kostenübernahme. Gericht entscheidet: GZ nicht erforderlich, da Arbeitslosigkeit auch durch Festanstellung hätte beendet werden können. Auswirkungen: Selbstständige müssen nachweisen, dass Vermittlung in vorhandene Jobangebote nicht zumutbar ist, um GZ zu erhalten. Selbstständigkeit mit Gründungszuschuss: Entscheidung des Gerichts zum Kriterium der Hauptberuflichkeit Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung für Menschen, die sich selbstständig machen wollen. Mit dem Gründungszuschuss kann ein Teil des Lebensunterhalts in den ersten Monaten der Selbstständigkeit gesichert werden. Die zentrale Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist jedoch, dass es sich um eine hauptberufliche T
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Hessisches Landessozialgericht Az.: L 9 AL 79/04 Urteil vom 12.06.2006 Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 11 AL 1465/03, Urteil vom 01.03.2004 Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht […]