Tanztherapeutin scheitert vor Gericht: Gründungszuschuss verweigert, da Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Vorrang hat. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag einer Sozialpädagogin auf Förderung ihrer Selbstständigkeit abgelehnt hatte. Trotz guter Vermittlungschancen in ihrem erlernten Beruf blieb der Traum von der eigenen Praxis unerfüllt. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 18 AL 127/19 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Streit um Gewährung eines Gründungszuschusses für eine selbständige Tätigkeit als Tanztherapeutin. Klägerin: vorher Diplom-Sozialarbeiterin, aufgrund psychischer Belastungen aus einer festen Anstellung ausgeschieden. Arbeitsagentur (Beklagte): sieht genug Jobangebote für die Klägerin, daher Gründungszuschuss (GZ) nicht notwendig. Klägerin erhielt Arbeitslosengeld, bewarb sich auf angegebene Stellen weiterhin, jedoch mit Ziel der Selbstständigkeit. Antrag auf Gründungszuschuss von der Beklagten abgelehnt, da Vermittlung Vorrang habe. Sozialgericht Potsdam gab Klägerin Recht und gewährte GZ. Landessozialgericht hob das Urteil auf: Klage abgewiesen, keine Kostenübernahme. Gericht entscheidet: GZ nicht erforderlich, da Arbeitslosigkeit auch durch Festanstellung hätte beendet werden können. Auswirkungen: Selbstständige müssen nachweisen, dass Vermittlung in vorhandene Jobangebote nicht zumutbar ist, um GZ zu erhalten. Selbstständigkeit mit Gründungszuschuss: Entscheidung des Gerichts zum Kriterium der Hauptberuflichkeit Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Förderung für Menschen, die sich selbstständig machen wollen. Mit dem Gründungszuschuss kann ein Teil des Lebensunterhalts in den ersten Monaten der Selbstständigkeit gesichert werden. Die zentrale Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist jedoch, dass es sich um eine hauptberufliche T
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 5 K 2245/01 Urteil vom 04.01.2002 In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1999 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 4. Januar 2002 für Recht erkannt: I. Der Einkommensteuerbescheid vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2001 wird aufgehoben. II. Die Kosten des […]