Kokain im Blut, Fahrerlaubnis weg! Trotz Behauptungen, das Rauschmittel unwissentlich konsumiert zu haben, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Führerscheinentzug einer Autofahrerin. Gilt hier der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“? Ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen für alle Verkehrsteilnehmer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 21.2215 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aufgrund von Kokainkonsum. Bei einer Verkehrskontrolle wurde eine hohe Konzentration von Kokain und dessen Metabolit im Blutserum festgestellt. Die Antragstellerin behauptet, das Kokain unbewusst über ein Getränk konsumiert zu haben. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, da ihre Schilderung unglaubhaft sei. Ein Polizeibeamter und ein Laborbericht stützen die Annahme, dass der Kokainkonsum bewusst erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Es wurde entschieden, dass die Antragstellerin aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums fahrungeeignet ist. Ein einmaliger Konsum harter Drogen wie Kokain rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig von der Häufigkeit des Konsums und konkreter Ausfallerscheinungen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids wurde als höher eingestuft als das private Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streit um Kokain-Konsum: Wann darf die Fahrerlaubnis entzogen werden? Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein drastisches Mittel, das staatlicherseits angewandt wird, um Menschen mit mangelnder Fahreignung vom Straßenverkehr fernzuhalten. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Nachweis von Drogenkonsum, insbesonde
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 5 AZB 36/06 Beschluss vom 08.11.2006 Leitsätze: Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a […]