Erbbaurecht mit Hindernissen: Familie kämpft um ihr Traumhaus, doch ein 30 Jahre altes Ankaufsrecht wird zur Stolperfalle. Das Gericht urteilt, dass die Frist abgelaufen ist und das Grundstück nicht mehr erworben werden kann. Ein Fall, der zeigt, wie wichtig klare Vertragsbedingungen und rechtzeitige Handlungen sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 O 112/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger wollten den Beklagten zwingen, eine Willenserklärung abzugeben, um Eigentum an bestimmten Grundstücken zu übertragen und ein Vorkaufsrecht zu löschen. Es ging darum, ob die Kläger aufgrund eines früheren Erbbaurechtsvertrags ein Ankaufsrecht an den Grundstücken haben. Die Schwierigkeit lag darin, dass nicht klar war, ob die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem ursprünglichen Vertrag auf die Kläger übertragen wurden. Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf die verlangte Willenserklärung haben. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht Inhaber der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem ursprünglichen Vertrag sind. Eine vollständige Übertragung der schuldrechtlichen Ansprüche hätte die Zustimmung der ursprünglichen Eigentümerin erfordert, die fehlte. Selbst wenn eine nachträgliche Genehmigung angenommen würde, wäre der Anspruch aufgrund einer Ausschlussfrist von 30 Jahren erloschen. Das Ankaufsrecht war als aufschiebend bedingter Kaufvertrag zu interpretieren, jedoch ist die Geltendmachung nach 30 Jahren ausgeschlossen. Das Gericht wies darauf hin, dass ohne Hauptanspruch auch keine Zwangsmittel oder Ersatz der Anwaltskosten gefordert werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der klaren vertraglichen Vereinbarungen und Fristen bei bedingten Kaufverträgen. Gericht entscheidet: Ausschlussfrist beim Hauskauf-Vertrag mit Bedingungen Der Kauf eines Hauses ist ein großer Schritt im Leben und e
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Celle – Az.: 18 W 11/18 – Beschluss vom 15.03.2018 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 23. Januar 2018 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts B. – Grundbuchamt – vom 18. Januar 2018 wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 EUR […]