Chemiearbeiter verliert Prozess: Wiedereinstellung nach Elternzeit geplatzt wegen unerlaubter Nebentätigkeiten. Geschäftsführerposten und Immobiliengeschäfte während der Kinderbetreuung widersprachen den Bedingungen des Wiedereinstellungsprogramms. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil bestätigt die Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers durch die Beklagte aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Kinderbetreuungszeit.
- Der Kläger nahm an dem Programm „Eltern und Kind“ teil, das eine Wiedereinstellungszusage bei Erfüllung bestimmter Bedingungen beinhaltete.
- Eine zentrale Bedingung der Wiedereinstellungszusage ist, dass keine Erwerbstätigkeit außerhalb des Unternehmens während der Betreuungszeit ausgeübt wird.
- Der Kläger übte während der Betreuungszeit die Funktionen eines (Mit-)Geschäftsführers mehrerer Kapitalgesellschaften aus und führte wirtschaftliche Tätigkeiten aus.
- Das Gericht wertete die Tätigkeit als Geschäftsführer als Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeiten aus Sicht der Rechtsprechung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.
- Der Kläger argumentierte erfolglos, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer rein organisatorisch sei und keine tatsächliche Erwerbstätigkeit darstelle.
- Das Programm „Eltern und Kind“ verfolgt den Zweck, Eltern eine verlängerte Kinderbetreuungszeit zu ermöglichen, nicht aber Personen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen.
- Das Gericht sah keine unangemessene Benachteiligung des Klägers und keine Verletzung der Berufsfreiheit durch das Programm oder die Wiedereinstellungszusage.
- Weitere Beanstandungen des Klägers bezüglich der Transparenz der Bedingungen des Programms wurden ebenfalls zurückgewiesen.
- Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf die Interpretation von Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit Wiedereinstellungszusagen und die Vereinbarkeit von beruflicher und familiärer Verpflichtungen.
Wiedereinstellungsrecht vs. Betreuungsvereinbarung – Gerichtsurteil klärt Konflikt
Vereinbarungen zur Kinderbetreuung sind im Arbeitsleben von großer Bedeutung. Sie ermöglichen Eltern, Beruf und Familie besser zu vereinbaren und tragen zur Gleichstellung bei. Doch was passiert, wenn eine solche Vereinbarung mit einer Wiedereinstellungszusage kollidiert? Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und führt nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Wiedereinstellungszusagen geben Arbeitnehmern nach einer Elternzeit das Recht auf Rückkehr in ihren alten Job oder eine vergleichbare Position. Regelungsabreden zur Kinderbetreuungszeit legen hingegen fest, wie die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit organisiert wird. Konflikte entstehen oft, wenn die vereinbarten Betreuungszeiten nicht mit den betrieblichen Anforderungen vereinbar sind. In einem aktuellen Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach ihrer Elternzeit eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Gleichzeitig hatte sie eine Vereinbarung zur Kinderbetreuung getroffen, die jedoch nicht den betrieblichen Erfordernissen entsprach… Wiedereinstellung nach Elternzeit unsicher? Wir helfen Ihnen weiter. Sie haben Fragen zur Wiedereinstellungszusage nach Ihrer Elternzeit oder sind unsicher, ob Ihre Nebentätigkeiten zulässig sind? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht kennen die rechtlichen Fallstricke und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten….