Chemiearbeiter verliert Prozess: Wiedereinstellung nach Elternzeit geplatzt wegen unerlaubter Nebentätigkeiten. Geschäftsführerposten und Immobiliengeschäfte während der Kinderbetreuung widersprachen den Bedingungen des Wiedereinstellungsprogramms. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil bestätigt die Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers durch die Beklagte aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Kinderbetreuungszeit. Der Kläger nahm an dem Programm „Eltern und Kind“ teil, das eine Wiedereinstellungszusage bei Erfüllung bestimmter Bedingungen beinhaltete. Eine zentrale Bedingung der Wiedereinstellungszusage ist, dass keine Erwerbstätigkeit außerhalb des Unternehmens während der Betreuungszeit ausgeübt wird. Der Kläger übte während der Betreuungszeit die Funktionen eines (Mit-)Geschäftsführers mehrerer Kapitalgesellschaften aus und führte wirtschaftliche Tätigkeiten aus. Das Gericht wertete die Tätigkeit als Geschäftsführer als Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeiten aus Sicht der Rechtsprechung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Der Kläger argumentierte erfolglos, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer rein organisatorisch sei und keine tatsächliche Erwerbstätigkeit darstelle. Das Programm „Eltern und Kind“ verfolgt den Zweck, Eltern eine verlängerte Kinderbetreuungszeit zu ermöglichen, nicht aber Personen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Das Gericht sah keine unangemessene Benachteiligung des Klägers und keine Verletzung der Berufsfreiheit durch das Programm oder die Wiedereinstellungszusage. Weitere Beanstandungen des Klägers bezüglich der Transparenz der Bedingungen des Programms wurden ebenfalls zurückgewiesen. Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf die Interpretation von Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit Wiedereinstellungszusagen und die Vereinbarkeit von beruflicher und familiäre
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 826/16 – Urteil vom 24.05.2017 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 – 15 Ca 569/16 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 € brutto nebst Zinsen […]