Ein Transportunternehmen weigert sich, für nicht zurückgegebene Paletten aufzukommen und beruft sich darauf, dass keine Vereinbarung zum Palettentausch bestand. Ein Gericht gibt dem Unternehmen Recht und verweist auf fehlende Beweise und die gängige Praxis in der Branche. Der Streitwert: Schadensersatzforderungen für nicht zurückgegebene Paletten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 2/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und die Widerklage der Beklagten anerkannt. Es ging um den Ausgleich von Palettenschulden zwischen einer Heimtiernahrungsproduzentin (Klägerin) und einem Logistikunternehmen (Beklagte). Die Klägerin behauptete, es habe eine Vereinbarung über den Palettentausch gegeben; die Beklagte bestritt dies. Die Auffassung der Beklagten wurde bestätigt, dass keine verbindliche Tauschvereinbarung vorliegt. Beweise und Aussagen der Zeugen konnten eine solche Vereinbarung nicht bestätigen; Schriftliche Bestätigungen fehlen. Komplexität bestand darin, ob mündliche Absprachen und E-Mails als Beleg für eine Vereinbarung ausreichen. Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für eine verpflichtende Tauschvereinbarung. Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und verlangte von der Klägerin die Zahlung offener Frachtforderungen. Auswirkungen: Schweigen auf Bestätigungsschreiben allein begründet keine Verbindlichkeit; schriftliche Vereinbarungen und deutliche Belege sind entscheidend. Empfänger solcher Schreiben sollten bei Unklarheiten sofort widersprechen, um Missverständnisse zu vermeiden. Bestätigungsschreiben als rechtliche Bindung? Gerichtsurteil klärt Rechtslage Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass Vereinbarungen nicht nur mündlich getroffen, sondern auch schriftlich bestätigt werden. Ein solches Bestätigungsschreiben dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und den Inhalt der Vereinbarung festzuhalten. Doch was passier
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 35/21 – Beschluss vom 25.04.2022 I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) Duisburg vom 25. Januar 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. II. […]