Fluggesellschaft muss blechen! Gericht gibt Passagier Recht, der wegen versäumtem Check-In seinen Flug verpasste. Airline verstieß gegen Hinweispflicht und muss nun den Flugpreis erstatten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 294/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger buchte kurzfristig ein Ticket, schaffte es jedoch nicht rechtzeitig einzuchecken. Die Buchungsbestätigung erhielt er um 12:09 Uhr, der Check-In schloss um 12:10 Uhr. Die Fluggesellschaft informierte nicht ausreichend über die kurzfristige Schließung des Check-Ins. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Flugpreises. Die Entscheidung basiert auf Verstößen gegen die Nebenpflichten im Luftbeförderungsvertrag nach deutschem Recht. Die Fluggesellschaft hätte den Kläger vor der Buchung über die bevorstehende Schließung des Check-Ins informieren müssen. Diese Information in den AGB genügt bei einer eiligen Buchung nicht. Aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe des Flugpreises. Die Beklagte muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wichtige Fluggastrechte bei Verspätungen und Ausfällen Fällt Ihr Flug aus oder kommt es zu erheblichen Verspätungen, stehen Ihnen als Fluggast verschiedene Rechte zu. Neben der Rückerstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung können Sie unter Umständen auch Schadensersatz von der Fluggesellschaft verlangen. Doch welche Pflichten hat die Fluggesellschaft eigentlich Ihnen gegenüber? Insbesondere die Hinweispflicht auf die Eincheckzeit ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Passagieren und Airlines. Wann genau müssen Sie am Flughafen sein? Reicht es, pünktlich am Gate zu erscheinen oder müssen Sie bereits früher einchecken? Und was passiert, wenn Sie diese Zeiten verpassen? Die Rechtsprechung hat hier klare Regeln
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um […]