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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kenntnis eines gesetzlichen Erben von einem die Erbmasse aushöhlenden Vorausvermächtnis

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In einem ungewöhnlichen Erbfall wurde ein Sohn enterbt und die Enkelin der vorverstorbenen Lebensgefährtin kämpfte um das Erbe. Das Gericht entschied jedoch, dass die gesetzliche Erbfolge greift, da der Erblasser keine weiteren Ersatzerben bestimmt hatte. Ein spannender Fall, der die Feinheiten des Erbrechts und die Bedeutung einer klaren Testamentsgestaltung aufzeigt.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Die Kläger, Kinder der Erblasserin, streiten um den Nachlass ihres verstorbenen Elternteils gegen die Beklagte.
Ein handschriftliches Testament der Erblasserin führte zu unterschiedlichen Interpretationen über die Erbeinsetzung und Vermächtnisse.
Die Beklagte beantragte einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund des Testaments, während der Kläger zunächst die gesetzliche Erbfolge geltend machte und später seinen Antrag anpasste.
Das Nachlassgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass das Testament keine Alleinerbeneinsetzung, sondern ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung enthält, weshalb die gesetzliche Erbfolge greife.
Die Kläger schlugen die Erbschaft aus und fochten das Testament wegen Testierunfähigkeit an, erhielten aber keinen abschließenden Klärung zur Testierfähigkeit durch das Nachlassgericht.
Das Landgericht entschied zugunsten der Kläger, die Erbschaft sei wirksam ausgeschlagen und die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten worden.
Die Anfechtungs- und Ausschlagungsfristen wurden durch Unsicherheiten und die späte Bekanntgabe der Vermächtnisdetails verlängert, sodass die Kläger fristgerecht handelten.
Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da die Erbschaftsausschlagung und -anfechtung wirksam und die Ausschlagungsfristen eingehalten worden seien.
Die Kläger sind somit Pflichtteilsberechtigte und die Beklagte zur Auskunft verpflichtet.
Das Erbscheinsverfahren der Beklagten war erfolglos, und die Kläger haben berechtigte Pflichtteilsansprüche.


Gerichtsurteil: Er[…]


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