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KCanG – Besondere Umstände für Halbstrafenentlassung aufgrund Gesetzesänderung

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Cannabis-Verurteilter scheitert mit Antrag auf vorzeitige Haftentlassung trotz neuem Gesetz. Gericht bestätigt: KCanG gilt nicht rückwirkend für laufende Strafen. Hoffnungsschimmer bleibt: Antragssperrfrist verkürzt, neue Chance in drei Monaten.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Verurteilte verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der Verurteilte beantragte vergeblich die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.
Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden besonderen Umstände vorliegen, um eine vorzeitige Entlassung zu rechtfertigen.
Die Gesetzesänderung zum Cannabisstrafrecht spielt keine Rolle, da sie keine rückwirkende Anwendung auf bestehende Strafen hat.
Der Umstand, dass der Verurteilte in Untersuchungshaft war, wird nicht als besonderer Umstand anerkannt.
Ein Sachverständiger wurde nicht mündlich angehört, da alle Beteiligten darauf verzichteten und das Gericht das schriftliche Gutachten als ausreichend ansah.
Die ursprüngliche Antragssperrfrist von sechs Monaten wurde auf drei Monate verkürzt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine zukünftige positive Veränderung der Täterprognose erscheint nach drei Monaten möglich.


Gerichtsurteil zur Halbstrafenentlassung bei Cannabisverkauf – Rechtssicherheit für Verurteilte
Die Halbstrafenentlassung ist ein zentrales Element im deutschen Strafvollzug. Sie bietet Verurteilten die Chance auf eine frühzeitige Rückkehr in die Gesellschaft, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Gesetz zur Regelung des Cannabisverkehrs (BtMG) legt hierfür klare Regeln fest. Doch was passiert, wenn sich diese Regeln ändern?

Besondere Umstände können dazu führen, dass Verurteilte auch dann eine Chance auf Halbstrafenentlassung haben, wenn sie die regulären Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, […]


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