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Herabsetzung erwartete Restlaufleistung bei Kurzläufern aufgrund geringer Fahrleistung

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Mercedes-Fahrerin gewinnt vor Gericht Schadensersatz für manipulierten Diesel – doch Kurzläufer gehen leer aus! Das Oberlandesgericht Celle stellt klar: Nicht die geringe Laufleistung, sondern die illegale Abschalteinrichtung ist entscheidend für den Wertverlust. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 149/22 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Frage der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen und deren rechtliche Folgen.
  • Der Klägerin wurde ein Pkw mit unzulässigen „Thermofenster“ und „Geregeltem Kühlmittelthermostat“ verkauft.
  • Diese Abschalteinrichtungen führen unter bestimmten Temperaturbedingungen zu einer Reduktion der Abgasrückführung, was nach EU-Regelungen unzulässig ist.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 2.600 € erhält.
  • Der Schadensersatz basiert auf der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Fahrzeugwert bei Vertragsschluss, welcher durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen vermindert wurde.
  • Die Verjährung von kaufrechtlichen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag ist bereits eingetreten.
  • Das Gericht stellte klar, dass die Abtretungsklausel im Kaufvertrag die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht umfasst.
  • Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Fahrzeughalter, da sie ihre Ansprüche sichern und prüfen sollten, ob ihre Fahrzeuge ähnliche unzulässige Abschalteinrichtungen aufweisen.
  • Das Urteil verdeutlicht auch die Bedeutung der rechtlichen Einordnung und Nachweisführung eines Herstellers hinsichtlich der Zulässigkeit verwendeter Abschalteinrichtungen.
  • Es wird klargestellt, dass Software-Updates nur dann eine Schadensminderung bewirken, wenn sie neue unzulässige Abschalteinrichtungen vermeiden.

Gerichtsentscheidung: Unter welchen Umständen ist Herabsetzung der Restlaufleistung bei Kurzläufern gerechtfertigt?

Die Berechnung der Restlaufleistung eines Kraftfahrzeugs ist ein entscheidender Faktor bei der Bestimmung seines Wertes. Gerade bei sogenannten „Kurzläufern“, also Fahrzeugen mit geringer Laufleistung, stellt sich oft die Frage, ob eine Herabsetzung der erwarteten Restlaufleistung gerechtfertigt ist. Die Antwort ist nicht immer eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Neben der reinen Kilometerleistung spielen auch das Alter des Fahrzeugs, die Art der Nutzung und der allgemeine Zustand eine Rolle. Eine pauschale Herabsetzung der Restlaufleistung aufgrund geringer Fahrleistung ist daher nicht immer zulässig. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das sich mit genau dieser Frage beschäftigt. Es zeigt, unter welchen Umständen eine Herabsetzung der Restlaufleistung bei Kurzläufern gerechtfertigt sein kann und welche Kriterien dabei zu beachten sind. Unsicherheit wegen manipuliertem Diesel und Wertverlust? Wir helfen Ihnen weiter! Sie sind unsicher, ob Ihnen aufgrund eines manipulierten Diesels und geringer Fahrleistung Schadensersatz zusteht? Wir verstehen Ihre Bedenken und bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation. Unsere Experten für Verbraucherrecht und Schadensersatz verfügen über langjährige Erfahrung und setzen sich für Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie uns noch heute und machen Sie den ersten Schritt zur Klärung Ihrer Ansprüche….


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