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Herabsetzung erwartete Restlaufleistung bei Kurzläufern aufgrund geringer Fahrleistung

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Mercedes-Fahrerin gewinnt vor Gericht Schadensersatz für manipulierten Diesel – doch Kurzläufer gehen leer aus! Das Oberlandesgericht Celle stellt klar: Nicht die geringe Laufleistung, sondern die illegale Abschalteinrichtung ist entscheidend für den Wertverlust. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 149/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Frage der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen und deren rechtliche Folgen. Der Klägerin wurde ein Pkw mit unzulässigen „Thermofenster“ und „Geregeltem Kühlmittelthermostat“ verkauft. Diese Abschalteinrichtungen führen unter bestimmten Temperaturbedingungen zu einer Reduktion der Abgasrückführung, was nach EU-Regelungen unzulässig ist. Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 2.600 € erhält. Der Schadensersatz basiert auf der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Fahrzeugwert bei Vertragsschluss, welcher durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen vermindert wurde. Die Verjährung von kaufrechtlichen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag ist bereits eingetreten. Das Gericht stellte klar, dass die Abtretungsklausel im Kaufvertrag die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht umfasst. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Fahrzeughalter, da sie ihre Ansprüche sichern und prüfen sollten, ob ihre Fahrzeuge ähnliche unzulässige Abschalteinrichtungen aufweisen. Das Urteil verdeutlicht auch die Bedeutung der rechtlichen Einordnung und Nachweisführung eines Herstellers hinsichtlich der Zulässigkeit verwendeter Abschalteinrichtungen. Es wird klargestellt, dass Software-Updates nur dann eine Schadensminderung bewirken, wenn sie neue unzulässige Abschalteinrichtungen vermeiden.


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