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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Unterlassung einer Behandlungsmethode

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Depression und Berufsunfähigkeit – ein Gerichtsurteil sorgt für Aufsehen: Versicherungsnehmer erhält Rente trotz abgelehnter Therapie. Das Oberlandesgericht Hamm stärkt die Rechte von Versicherten und betont, dass nicht jede Behandlung zumutbar ist. Entscheidend ist die tatsächliche Auswirkung der Erkrankung auf die Berufsfähigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 67/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger begehrte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit von der Beklagten, seiner Versicherung. Der Kläger war als Versicherungsvermittler tätig und meldete wegen Depressionen Berufsunfähigkeit an. Er forderte rückständige Rentenzahlungen und Beitragsbefreiungen aus vier Versicherungen. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und bestritt die Berufsunfähigkeit des Klägers. Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Das OLG Hamm hat das Urteil teilweise abgeändert, indem es die Dauer der Rentenzahlung und die Höhe der monatlichen Renten korrigierte. Die Schwierigkeiten lagen in der Bewertung, ob der Kläger tatsächlich unter schwerer Depression leidet und wie sich dies auf seine Berufsfähigkeit auswirkt. Das Gericht entschied, dass dem Kläger die Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte und er Rentenzahlungen ab Juli 2016 erhält. Die Ablehnung der Behandlung durch Antidepressiva war aufgrund der Nebenwirkungen und unsicheren Heilungsaussichten zumutbar. Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden teilweise nicht gewährt, da die Beklagte nicht rechtzeitig in Verzug war. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Behandlungspflichten von Versicherten und deren Zumutbarkeit bei der Annahme von Berufsunfähigkeitsleistungen. Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn Versicherte Behandlun


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