Ex-Mitarbeiter packt aus: Nach einer Kündigung rechnet ein Bauleiter im Internet mit seinem ehemaligen Chef ab und enthüllt private Details. Doch der Streit landet nicht etwa vor einem Zivilgericht, sondern vor dem Arbeitsgericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Fall dort hingehört, da die negativen Bewertungen eng mit dem beendeten Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-16 W 45/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt vom Beklagten, bestimmte Äußerungen im Internet zu unterlassen, die seinen Ruf schädigen könnten. Der Beklagte, sein Bruder, war zuvor als Bauleiter im Architekturbüro des Klägers beschäftigt und wurde unerwartet gekündigt, was zu negativen Online-Kommentaren führte. Der Rechtsstreit drehte sich um die Zuständigkeit der Gerichte. Der Beklagte beantragte, dass das Arbeitsgericht und nicht das Landgericht den Fall behandelt. Zuerst erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Beklagten recht und entschied, dass die Arbeitsgerichte für solche Fälle zuständig sind. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die streitigen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und daraus resultierten. Es wurde entschieden, dass der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mönchengladbach verwiesen wird. Die Entscheidung hat zur Folge, dass ähnliche Fälle künftig von den Arbeitsgerichten beurteilt werden müssen, wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Gerichtsurteil klärt Zuständigkeit bei Arbeitnehmerkonflikten Streit mit dem ehemaligen Chef? Nicht selten kommt es vor, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch rech
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Emden – Az.: 2 Ca 38/11 – Urteil vom 03.05.2011 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 04.03.2009 beendet worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der […]