In einem spannenden Fall vor dem Verwaltungsgericht Ansbach wurde der Traum vom Eigenheim im Grünen jäh gestoppt. Ein Grundstückseigentümer wollte in einem idyllischen Waldstück bauen, doch die Behörden machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Knackpunkt: Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich? Das Gericht entschied: Außenbereich – und damit gelten strengere Regeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 3 K 20.00965 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht lehnte die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ab. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Außenbereich gemäß der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist die bestehende Bebauung entscheidend. Das Grundstück liegt isoliert und ist stark bewachsen. Ein reiner Planungswille reicht aus, um eine Baugenehmigung zu verweigern, wenn das Grundstück im Flächennutzungsplan als Forstwirtschaftsfläche dargestellt wird. Die Errichtung eines Wohnhauses würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und die forstwirtschaftliche Funktion stören. Der Bau eines Wohnhauses könnte die Entstehung einer Splittersiedlung befördern. Dies ist im Außenbereich unerwünscht. Frühere Baugenehmigungen für dasselbe Grundstück haben keinen Einfluss auf die aktuelle Entscheidung, da sie möglicherweise rechtswidrig waren. Die derzeitigen Eigentumsverhältnisse der umgebenden Grundstücke beeinflussen die baurechtliche Beurteilung nicht. Das Gericht urteilte, dass zusätzliche bauliche Anlagen negative Vorbildwirkungen haben und zu unerwünschter Zersiedelung führen könnten. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Baurecht: Aktuelles Gerichtsurteil klärt Unterscheidung von Innen- und Außenbereich Das Bauplanungsrecht ist ein komplexes Feld, das oft für Verwirrung sorgt. Besonders knifflig ist die Unterscheidung zwischen I
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Kiel, Az.: 10 O 87/11, Urteil vom 07.11.2014 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung in […]