In einem spannenden Fall vor dem Verwaltungsgericht Ansbach wurde der Traum vom Eigenheim im Grünen jäh gestoppt. Ein Grundstückseigentümer wollte in einem idyllischen Waldstück bauen, doch die Behörden machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Knackpunkt: Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich? Das Gericht entschied: Außenbereich – und damit gelten strengere Regeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 3 K 20.00965 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht lehnte die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ab. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Außenbereich gemäß der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist die bestehende Bebauung entscheidend. Das Grundstück liegt isoliert und ist stark bewachsen. Ein reiner Planungswille reicht aus, um eine Baugenehmigung zu verweigern, wenn das Grundstück im Flächennutzungsplan als Forstwirtschaftsfläche dargestellt wird. Die Errichtung eines Wohnhauses würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und die forstwirtschaftliche Funktion stören. Der Bau eines Wohnhauses könnte die Entstehung einer Splittersiedlung befördern. Dies ist im Außenbereich unerwünscht. Frühere Baugenehmigungen für dasselbe Grundstück haben keinen Einfluss auf die aktuelle Entscheidung, da sie möglicherweise rechtswidrig waren. Die derzeitigen Eigentumsverhältnisse der umgebenden Grundstücke beeinflussen die baurechtliche Beurteilung nicht. Das Gericht urteilte, dass zusätzliche bauliche Anlagen negative Vorbildwirkungen haben und zu unerwünschter Zersiedelung führen könnten. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen. Baurecht: Aktuelles Gerichtsurteil klärt Unterscheidung von Innen- und Außenbereich Das Bauplanungsrecht ist ein komplexes Feld, das oft für Verwirrung sorgt. Besonders knifflig ist die Unterscheidung zwischen I
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az.: 20 Sa 2244/07 Urteil vom 11.09.2008 Leitsätze: 1. Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27a Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31.07.2003 und dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar. Diese […]