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WEG – Wann liegt eine grundlegende Umgestaltung vor?

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Sauna-Streit in Berlin: Darf man einfach ein Saunahaus auf die Dachterrasse stellen? Ein Wohnungseigentümer klagte gegen seine Nachbarn, weil er sich durch deren Sauna-Projekt gestört fühlte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Sauna-Fans.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und sieht sich durch den Bau einer Sauna auf einer Dachterrasse eines anderen Eigentümers gestört.
Die Eigentümergemeinschaft genehmigte den Bau der Sauna in einer Versammlung.
Der Kläger beanstandet Sicherheits- und Ästhetikprobleme, insbesondere die Tragfähigkeit der Terrasse und mögliche Feuchtigkeitsschäden.
Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Rückbau der Sauna ab.
Ein Gutachten bestätigte die Tragfähigkeit der Dachterrasse und widerlegte die Feuchtigkeitsschäden.
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die bauliche Veränderung keine unbillige Benachteiligung für den Kläger darstellt.
Die Nutzung der Dachterrasse mit Sauna entspricht der ordnungsmäßigen Verwaltung und beeinflusst das Gesamtbild der Wohnanlage nicht grundlegend.
Das Saunahaus fügt sich optisch in die Wohnanlage ein und verursacht keine außergewöhnliche Lärmbelastung.
Es liegen keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, die den Kläger besonders betreffen würden.


Wann ist Modernisierung erlaubt? Gerichtsurteil zeigt Grenzen auf
Bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum sind keine Seltenheit. Doch wann ist eine einfache Modernisierung noch erlaubt und wann wird daraus eine grundlegende Umgestaltung, die weitreichende Folgen haben kann? Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) setzt hier klare Grenzen, um die Interessen aller Eigentümer zu schützen.

Eine grundlegende Umgestaltung liegt vor, wenn die Wohnanlage durch bauliche Maßnahmen ein neues Gepr[…]


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