Streit in der Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt für neue Balkongeländer? Das Landgericht Frankfurt am Main sorgt für Klarheit und erklärt einen Beschluss zur Kostenverteilung für ungültig. Eine wichtige Entscheidung für alle Wohnungseigentümer!
Das Wichtigste: Kurz & knapp
Die Eigentümerversammlung beschloss eine Sonderumlage zur Finanzierung von 30.236,95 Euro für die Sanierung von mangelhaften Balkongeländern, mit der Regelung, dass nur die zustimmenden Eigentümer zahlen müssen.
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte diesen Beschluss für ungültig.
Die Entscheidung basierte auf dem Argument, dass die Kostenverteilung fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß war.
Es handelte sich um eine Erhaltungsmaßnahme und nicht um eine Baumaßnahme, wodurch der Verteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG hätte gelten müssen.
Bei Erhaltungsmaßnahmen sind alle Eigentümer anteilig verpflichtet, die Kosten zu tragen, unabhängig von ihrer Zustimmung.
Die vom Verwalter vertretene Ansicht, dass nicht zustimmende Eigentümer von der Zahlung ausgenommen seien, war unrichtig und hatte keine rechtliche Bindungswirkung.
Das Gericht betonte das Prinzip, dass Beschlüsse objektiv und normativ auszulegen sind, unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Eigentümer.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Kostenbeteiligung grundsätzliche Bedeutung hat.
Dieses Urteil klärt, dass bei Erhaltungsmaßnahmen keine abweichende Kostenverteilung ohne ausdrücklichen, ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen darf.
Miteigentümer sollten solche Beschlüsse sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anfechten, um rechtsfehlerhafte Kostenverteilungen zu vermeiden.
Richtungsweisendes Gerichtsurteil: Wann sind Maßnahmen in der WEG Erhaltung oder Veränderung?
Die Wohnungseigentüm[…]