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Beweislast für den Eintritt eines unvorhergesehenen Sachschadens

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Zahnarzt verliert Prozess gegen Versicherung wegen Schäden bei Praxisräumung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Versicherung nicht für Schäden an hochwertiger zahnmedizinischer Ausstattung aufkommen muss, die bei einer unsachgemäßen Räumung entstanden sind. Der Zahnarzt hatte das Risiko erkannt, aber keine Vorkehrungen getroffen. Nun muss er für die Kosten selbst aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9a O 144/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Zahnarzt klagt gegen eine Versicherung wegen der Beschädigung seiner Praxiseinrichtung während einer Zwangsräumung. Die Versicherung lehnt die Zahlung ab, weil sie die Schäden als vorhersehbar einschätzt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Zahnarzt das Risiko der Beschädigung kannte und Maßnahmen hätte ergreifen können. Der Zahnarzt argumentierte, er habe keine Kontrolle über die Räumung gehabt, da diese durch Dritte erfolgte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Schäden vorhersehbar waren und der Zahnarzt diese hätte verhindern können. Das Gericht betont, dass die Klausel der Inhaltsversicherung nur unvorhersehbare Schäden abdeckt. Schadenersatz wird auch abgelehnt, weil die Transportklausel in der Versicherung möglicherweise nicht greift. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und soll ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden. Der Gerichtsentscheid verdeutlicht die Wichtigkeit, dass Versicherungsnehmer bei vorhersehbaren Risiken entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Wer trägt die Beweislast für unvorhergesehenen Schaden? Ein unvorhergesehener Sachschaden – ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Versicherungsfällen auftaucht und nicht selten für Unstimmigkeiten sorgt. Doch wer muss eigentlich beweisen, dass ein solcher Schaden tatsächlich unvorhergesehen war? Und welche Folgen hat es, wenn dieser Beweis nicht erbracht wer


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