Streit um brummende Klimaanlage eskaliert: Gericht kippt Mehrheitsbeschluss und stärkt Rechte der Wohnungseigentümer. Frankfurter Richter urteilen: Auch mögliche Lärmbelästigung durch Klimaanlage muss bei Genehmigung berücksichtigt werden. Eigentümer dürfen nicht einfach überstimmt werden, wenn ihnen unzumutbare Beeinträchtigungen drohen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht beschäftigte sich mit der Genehmigung zur Installation einer Klimaanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Anlass war der Beschluss einer Eigentümerversammlung, der die Installation eines Klimasplitgeräts erlaubte. Die Kläger, Eigentümer einer unmittelbar betroffenen Wohnung, fühlten sich unzureichend berücksichtigt und beeinträchtigt durch Lärm und Kondenswasser. Das Amtsgericht Friedberg sah die Genehmigung ursprünglich als rechtmäßig an, da bauliche Veränderungen per Mehrheitsbeschluss genehmigt werden können. Die Kläger argumentierten, dass die bauliche Veränderung Zustimmung aller Eigentümer benötigt, da die Außenwände betroffen sind und sie unbillig benachteiligt werden. Das Landgericht Frankfurt änderte das Urteil und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig. Das Gericht entschied, dass die bauliche Veränderung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnte, die nicht ohne Zustimmung aller Eigentümer zulässig sind. Es stellte fest, dass die Rechte einzelner Eigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss übergangen werden dürfen, wenn sie besonders beeinträchtigt werden. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer bei signifikanter baulicher Veränderung. Die Auswirkungen begrenzen die Möglichkeit, bauliche Veränderungen allein per Mehrheitsbeschluss in einer WEG durchzuführen, um die Rechte einzelner Eigentümer zu schützen. Klimaanlage in Eigentumswohnung: Störquelle kann
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 160/19, Beschluss vom 14.05.2019 Funktionsprüfung ist „Benutzen“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz […]