In einem ungewöhnlichen Fall um Realverbandsanteile in Harste scheitert der Verband mit seinem Vorkaufsrecht – über ein Jahr zu spät und mit mangelhafter Begründung. Ein Anteilserwerb unter Realverbandsmitgliedern sorgt für juristischen Zündstoff, als der Verband sein Vorkaufsrecht verspätet und fehlerhaft ausübt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Anforderungen an die Ausübung von Vorkaufsrechten in Realverbänden und die Bedeutung einer transparenten Kommunikation. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 85/20 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wandte sich gegen die Ausübung des realverbandlichen Vorkaufsrechts zu seinen Ungunsten. Er lebt im Gebiet der Gemeinde Harste, die 60 Realverbandsanteile hat und von denen der Kläger zwei hält. Der Kläger erwarb zusätzlich zwei weitere Anteile von einer Drittpartei. Wichtig ist, dass er während des Kaufs auch der 1. Vorsitzende der Realgemeinde Harste war und den Vertrag genehmigte. Das Gericht musste klären, ob er das Vorkaufsrecht korrekt wahrgenommen hatte. Eine zentrale Schwierigkeit war, dass der Kläger die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts anscheinend versäumt hatte. Das Gericht entschied, dass der Kläger sein Vorkaufsrecht nicht korrekt ausgeübt hatte. Die Entscheidung basierte auf der Tatsache, dass der Kläger die Frist schuldhaft versäumt hat. Die Auswirkungen dieser Entscheidung zeigen, wie wichtig es ist, die Fristen für das Vorkaufsrecht genau einzuhalten, da die Rechte sonst verloren gehen. Realverband verliert Vorkaufsrecht durch Fristversäumnis und fehlerhafte Ausübung
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht NRW – Az.: L 21 SB 224/16 – Urteil vom 11.01.2019 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab November 2015 die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen. Kosten des Berufungsverfahrens sind […]