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Rechtsanwälte Kotz GbR

Online-Coaching-Vertrag – Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG

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Teures Online-Coaching entpuppt sich als Reinfall: Gericht erklärt Vertrag über 33.000 Euro für nichtig. Immobilienmaklerin wehrt sich erfolgreich gegen unseriösen Anbieter und erhält bereits gezahltes Geld zurück. Fehlende staatliche Zulassung wird zum Verhängnis für Online-Coaching-Unternehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 217/21 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Online-Coaching-Vertrag wurde zwischen einer Klägerin und einer Beklagten fernmündlich geschlossen.
  • Streitpunkt war die Vergütung der Klägerin für das Online-Coaching, die Beklagte forderte jedoch die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.
  • Die Klägerin besaß keine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG, was die rechtliche Grundlage der Verträge beeinflusst.
  • Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben.
  • Die Klägerin wurde verurteilt, der Beklagten den gezahlten Betrag zurückzuerstatten.
  • Wesentlicher Entscheidungsgrund: Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Klägerin gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG nichtig ist.
  • Auswirkung des Urteils: Verbraucher, die Online-Coaching-Verträge eingehen, sind besser geschützt, wenn der Anbieter keine gültige Zulassung gemäß FernUSG hat.

Gericht: Fehlende Zulassung macht Online-Coaching-Vertrag über 33.000 Euro nichtig

Im digitalen Zeitalter gewinnen Online-Coachings zunehmend an Bedeutung. Menschen suchen nach Unterstützung und Rat in verschiedenen Lebensbereichen, sei es im Beruf, in der Beziehung oder im Bereich der persönlichen Weiterentwicklung. Online-Coachings bieten die Möglichkeit, von Expertenwissen zu profitieren, unabhängig von Ort und Zeit. Doch gerade bei Verträgen im digitalen Raum lauern auch rechtliche Fallstricke. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob ein Online-Coaching-Vertrag, der per E-Mail oder über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, gültig ist oder unter Umständen wegen Formfehlern nichtig ist. Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist der § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechte von Verbrauchern bei Verträgen im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr (FernUSG). Diese Bestimmung regelt den Widerruf bei Fernabsatzverträgen, also Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift eingeführt, um Verbraucher, die im Eifer des Gefechts vielleicht unüberlegte Entscheidungen treffen, vor unüberlegten Verträgen zu schützen. In diesem Zusammenhang wollen wir uns nun einen konkreten Fall ansehen, der vor Gericht entschieden wurde und in dem es um die Frage der Nichtigkeit eines Online-Coaching-Vertrages nach § 7 Absatz 1 FernUSG ging. Unsicher bei Online-Verträgen? Wir helfen Ihnen weiter! Fühlen Sie sich nach einem Online-Coaching über den Tisch gezogen? Wir kennen die rechtlichen Fallstricke im digitalen Raum und haben Erfahrung mit Fällen wie Ihrem. Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihr Recht durchzusetzen. Ihr erster Schritt zur Klärung – kontaktieren Sie uns noch heute. Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Online-Coaching-Vertrag für 33.000 Euro nichtig – Gericht gibt Kundin Recht

Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Online-Coaching-Anbieter und einer Kundin über die Wirksamkeit eines Coaching-Vertrags im Wert von über 33.000 Euro….


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