Teures Online-Coaching entpuppt sich als Reinfall: Gericht erklärt Vertrag über 33.000 Euro für nichtig. Immobilienmaklerin wehrt sich erfolgreich gegen unseriösen Anbieter und erhält bereits gezahltes Geld zurück. Fehlende staatliche Zulassung wird zum Verhängnis für Online-Coaching-Unternehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 217/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Online-Coaching-Vertrag wurde zwischen einer Klägerin und einer Beklagten fernmündlich geschlossen. Streitpunkt war die Vergütung der Klägerin für das Online-Coaching, die Beklagte forderte jedoch die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Die Klägerin besaß keine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG, was die rechtliche Grundlage der Verträge beeinflusst. Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Die Klägerin wurde verurteilt, der Beklagten den gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Wesentlicher Entscheidungsgrund: Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Klägerin gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG nichtig ist. Auswirkung des Urteils: Verbraucher, die Online-Coaching-Verträge eingehen, sind besser geschützt, wenn der Anbieter keine gültige Zulassung gemäß FernUSG hat. Gericht: Fehlende Zulassung macht Online-Coaching-Vertrag über 33.000 Euro nichtig Im digitalen Zeitalter gewinnen Online-Coachings zunehmend an Bedeutung. Menschen suchen nach Unterstützung und Rat in verschiedenen Lebensbereichen, sei es im Beruf, in der Beziehung oder im Bereich der persönlichen Weiterentwicklung. Online-Coachings bieten die Möglichkeit, von Expertenwissen zu profitieren, unabhängig von Ort und Zeit. Doch gerade bei Verträgen im digitalen Raum lauern auch rechtliche Fallstricke. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob ein Online-Coaching-Vertrag, der per E-Mail oder über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, gültig ist od
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 121/20 – Beschluss vom 29.04.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Schließungsanordnung in § […]