Nachbarschaftsstreit eskaliert: Bauherr darf trotz Grenzabstandsverletzung bauen, weil Kläger selbst gegen Abstandsregeln verstoßen. Karlsruher Gericht weist Klage ab und betont das „Verbot widersprüchlichen Verhaltens“. Kläger müssen nun auch noch die Prozesskosten tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 K 1921/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Gegenstand des Urteils ist ein Nachbarschaftsstreit wegen einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung. Die Kläger beschweren sich über den Bau des Nachbarn, obwohl sie selbst gegen Abstandsregeln verstoßen haben. Der Zusammenhang besteht darin, dass beide Parteien bereits in der Vergangenheit Abstandsverstöße begangen haben. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der klagende Bauherr selbst gegen Bauabstandsregelungen verstoßen hat und dennoch gegen die Baugenehmigung des Nachbarn vorgeht. Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen. Das Gericht entschied so, weil der Kläger selbst ähnliche Verstöße begangen hat und daher sein Beschwerderecht ins Leere läuft. Die Entscheidung bedeutet, dass ein Bauherr, der selbst Abstandsregeln missachtet, sich nicht erfolgreich gegen die Verstöße seines Nachbarn wehren kann. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, was weitere finanzielle Belastungen bedeutet. Das Urteil betont die Notwendigkeit der Einhaltung von Abstandsregelungen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Das Urteil sendet ein Signal, dass Doppelmoral und Ungerechtigkeit bei der Anwendung von Bauvorschriften nicht toleriert werden. Bauherr muss trotz eigener Grenzabstandsverletzung nachbarlichen Neubau dulden Die Grenze zwischen dem Recht auf freie Entfaltung der eigenen Lebensgestaltung und den Rechten des Nachbarn ist oft schmal. Insbesondere beim Bauen kann es zu Konflikten kommen, wenn die eigenen Bauvorhaben die Abstände zu Nachbargrundstücken nicht einhalten. Der Gesetzgeber hat klare Abstandsregelungen geschaffen, um die Interesse
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Koblenz Az: 5 U 877/06 Urteil vom 08.03.2007 In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Parteien wird das am 22. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. […]