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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung gemäß § 58 Abs. 3 TKG – vollständiger Dienstausfall

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Mobilfunknutzer aufgepasst: Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass lokale Störungen des Mobilfunknetzes, selbst in der eigenen Wohnung, keinen Anspruch auf Entschädigung begründen. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Verbrauchern bei Netzausfällen einschränkt und die Position der Mobilfunkanbieter stärkt.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Mobilfunkstörungen bei mehreren Verträgen.
Netzstörungen betrafen hauptsächlich die Wohnung des Klägers, außerhalb funktionierte das Handy.
Der vollständige Dienstausfall war strittig, da der Ausfall nicht flächendeckend war.
Das Gericht entschied gegen den Kläger und wies die Klage ab.
Das Urteil betont, dass der Dienstausfall nicht als vollständig angesehen wurde.
Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Gericht stellte fest, dass nur erhebliche und umfassende Ausfälle zur Entschädigung führen.
Beschränkte Störungen, wie hier, gelten nicht als vollständiger Dienstausfall.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung setzt klare Grenzen für Entschädigungsansprüche nach § 58 Abs. 3 TKG.


Mobilfunkstörungen: OLG schränkt Entschädigungsansprüche ein
Der Schutz der Privatsphäre ist ein hohes Gut in unserer modernen, digitalisierten Welt. Dies spiegelt sich auch im Telekommunikationsgesetz (TKG) wider, das den Schutz vor unerwünschtem Telefonmarketing oder unberechtigtem Zugriff auf unsere Kommunikation garantiert. Sollten diese Rechte verletzt werden, stellt das TKG verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um sich zu wehren und Schadenersatz zu fordern. Eine besonders wichtige Regelung ist § 58 Absatz 3 TKG, der die Entschädigung bei vollständigem Dienstausfall regelt. Hierbei geht es um den Fall, dass eine Telekommunikationsdienstleistung, wie zum Beispiel eine Telefon- oder Internetverb[…]


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